Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung vorbereiten.
Sichern Sie das schriftliche Verlangen, den Zugang beim Vorstand, die Aktionärsstellung, die dreimonatige Haltefrist und die ausbleibende Reaktion. Mit diesen Unterlagen ist zu prüfen, ob beim Gericht die Ermächtigung zur Einberufung nach § 105 Abs. 4 AktG beantragt werden kann.