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AG-Vorstand ignoriert Einberufungsverlangen: Fünfprozent-Minderheit geht zum Gericht

Wie Aktionäre einer AG mit fünf Prozent des Grundkapitals eine Hauptversammlung verlangen, welche Unterlagen erforderlich sind und wann das Gericht zur Einberufung ermächtigen kann.

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Aktionäre einer Aktiengesellschaft können die Einberufung der Hauptversammlung verlangen, wenn ihre Anteile zusammen mindestens fünf Prozent des Grundkapitals erreichen. Das Verlangen muss schriftlich gestellt werden, die Tagesordnung und zu jedem Tagesordnungspunkt einen Beschlussvorschlag enthalten sowie begründet sein.

Reagiert der Vorstand nicht auf das ordnungsgemäße Verlangen, kann das Gericht die antragstellenden Aktionäre zur Einberufung ermächtigen. Entscheidend sind deshalb die Rechtsform, die Beteiligungshöhe, die dreimonatige Haltefrist, der Inhalt des Verlangens und die fortdauernde Innehabung der Aktien bis zur gerichtlichen Entscheidung.

Erste Einordnung

Kann die Minderheit die Hauptversammlung einberufen lassen?

Der Check ordnet das Einberufungsverlangen nach § 105 AktG ein. Er ersetzt keine Prüfung der Satzung, der Aktionärsstellung und des konkreten Schriftverkehrs.

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01 Frage 1

Geht es um die Einberufung einer Hauptversammlung einer österreichischen AG?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung vorbereiten.

Sichern Sie das schriftliche Verlangen, den Zugang beim Vorstand, die Aktionärsstellung, die dreimonatige Haltefrist und die ausbleibende Reaktion. Mit diesen Unterlagen ist zu prüfen, ob beim Gericht die Ermächtigung zur Einberufung nach § 105 Abs. 4 AktG beantragt werden kann.

02

Beteiligung und Haltefrist vor dem nächsten Schritt klären.

Ordnen Sie die Aktienbestände aller Antragsteller und die Erwerbsnachweise. § 105 Abs. 3 AktG verlangt grundsätzlich fünf Prozent des Grundkapitals sowie eine Inhaberschaft seit mindestens drei Monaten. Die Satzung kann die Schwelle oder die Form erleichtern.

03

Schriftliches Verlangen vollständig ausarbeiten.

Überarbeiten Sie das Verlangen mit einer klaren Tagesordnung, einem eigenen Beschlussvorschlag für jeden Tagesordnungspunkt und einer konkreten Begründung. Bewahren Sie den Versand und den Zugang beim Vorstand auf.

04

Reaktion des Vorstands und das konkrete Ziel abgrenzen.

Prüfen Sie, ob der Vorstand die verlangte Hauptversammlung ordnungsgemäß vorbereitet oder ob nur einzelne Punkte einer bereits einberufenen Versammlung ergänzt werden sollen. Davon hängen Rechtsgrundlage und weiteres Vorgehen ab.

05

Rechtsform und Ziel des Begehrens zuerst bestimmen.

§ 105 AktG betrifft die Einberufung der Hauptversammlung einer AG. Bei einer GmbH gelten andere Regeln. Auch die Ergänzung einer bereits einberufenen Hauptversammlung ist von einer neuen Einberufung zu unterscheiden.

Welche Voraussetzungen für das Verlangen gelten

§ 105 Abs. 3 AktG knüpft das Minderheitenrecht an einen gemeinsamen Anteil von mindestens fünf Prozent des Grundkapitals. Die Satzung darf das Recht an eine weniger strenge Form oder an einen geringeren Anteil knüpfen. Vor dem Versand ist deshalb neben dem Aktienbestand auch die aktuelle Satzung zu prüfen.

Die Aktionäre müssen die Aktien seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung innehaben. Sie müssen sie bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für die Vorbereitung gehören daher Depotauszüge, Erwerbsbelege und eine nachvollziehbare Berechnung des gemeinsamen Grundkapitals in die Akte.

Das Recht betrifft die Einberufung einer Hauptversammlung der AG. Es ist von einem Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung einer bereits einberufenen Hauptversammlung und von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder zu trennen. Diese Abgrenzung bestimmt, welche Unterlagen und welches Verfahren benötigt werden.

Wie das schriftliche Verlangen aufgebaut sein muss

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Es muss die Tagesordnung enthalten. Für jeden Tagesordnungspunkt ist ein Beschlussvorschlag vorzulegen. Zusätzlich ist das Verlangen zu begründen. Eine allgemeine Bitte um eine Aussprache ersetzt diese Angaben nicht.

Die Tagesordnung sollte den Beratungsgegenstand so konkret bezeichnen, dass die Aktionäre und die Gesellschaft erkennen, worüber beraten und beschlossen werden soll. Beschlussvorschläge sollten den angestrebten Beschluss eindeutig ausformulieren. Die Begründung erklärt den Anlass und das Interesse an der Befassung der Hauptversammlung.

Satzungsbestimmungen können Form und Beteiligungsschwelle erleichtern. Sie ersetzen aber nicht die Prüfung, ob das Schreiben den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen entspricht. Der Zugang beim Vorstand sollte mit einem geeigneten Nachweis dokumentiert werden.

Welche Mitwirkung der Vorstand schuldet

Die Hauptversammlung wird grundsätzlich durch den Vorstand einberufen. Geht die Einberufung nicht vom Vorstand aus, ist er nach § 105 Abs. 2 AktG zur notwendigen Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Einberufung und Vorbereitung verpflichtet. Das Minderheitenverlangen beseitigt daher die organisatorische Rolle des Vorstands nicht automatisch.

Das Gesetz begrenzt außerdem die Aufnahme gesetzlich oder satzungsmäßig nicht vorgesehener Personen, Stellen, Kommunikationswege oder Sprachen für Anmeldungen und Nachweise. Solche Angaben dürfen in die Einberufung nur mit Zustimmung des Vorstands aufgenommen werden. Dieser Punkt kann bei der praktischen Umsetzung der Versammlung relevant werden.

Bleibt der Vorstand trotz eines vollständigen Verlangens untätig, ist die Untätigkeit anhand des Schreibens und der Zugangsnachweise festzuhalten. Eine bloße mündliche Aufforderung lässt den gesetzlich vorgesehenen Prüfungsstoff regelmäßig offen.

Wann das Gericht zur Einberufung ermächtigen kann

Wird dem Verlangen nicht entsprochen, hat das Gericht die Antragsteller nach § 105 Abs. 4 AktG zur Einberufung der Hauptversammlung zu ermächtigen. Im Antrag müssen daher die Beteiligung, die Haltefrist, das schriftliche Verlangen mit seinen Bestandteilen und die fehlende Erfüllung durch den Vorstand nachvollziehbar dargelegt werden.

Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen und Festlegungen zu den in § 105 Abs. 2 AktG genannten organisatorischen Punkten treffen. Wird die Versammlung aufgrund der gerichtlichen Ermächtigung einberufen, muss in der Einberufung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden.

Die Ermächtigung ist kein Ersatz für ein unvollständiges Aktionärsverlangen. Vor einem gerichtlichen Antrag sollten daher die Tagesordnung, die Beschlussvorschläge, die Begründung und die Nachweise zur Aktionärsstellung aufeinander abgestimmt werden.

Welche Unterlagen und Kosten zu prüfen sind

Für die Vorbereitung sind die Satzung, ein aktueller Firmenbuchauszug, die Nachweise zum Aktienbesitz, Erwerbsbelege, die Berechnung des Grundkapitals und das vollständige Schreiben an den Vorstand zusammenzustellen. Hinzu kommen der Zustellnachweis und jede Reaktion des Vorstands.

Die Unterlagen sollten eine klare Chronologie ergeben: Erwerb und fortdauernde Innehabung der Aktien, Formulierung und Versand des Verlangens, Zugang beim Vorstand, Ablauf der Reaktionsphase und gegebenenfalls der gerichtliche Antrag. Unklare Zeitpunkte erschweren die Prüfung der dreimonatigen Haltefrist und der fortdauernden Inhaberschaft.

Nach § 105 Abs. 6 AktG trägt die Gesellschaft die Kosten der Hauptversammlung und ihrer Vorbereitung. Diese Regel beantwortet nicht jede Frage zur Kostentragung eines gerichtlichen Verfahrens. Gerichtliche Schritte sollten deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt gesondert geprüft werden.

AG-Einberufung von GmbH-Recht und Ergänzungsanträgen trennen

Das Recht nach § 105 AktG setzt eine Aktiengesellschaft und eine Hauptversammlung voraus. Bei einer GmbH ist die Gesellschafterversammlung nach den Regeln des GmbH-Rechts zu beurteilen. Die Begriffe Hauptversammlung und Generalversammlung dürfen daher nicht austauschbar behandelt werden.

Ebenso ist die neue Einberufung von der Ergänzung einer bereits einberufenen Tagesordnung zu unterscheiden. Wer das falsche Ziel verfolgt, kann ein formal passendes Schreiben an die falsche Rechtsgrundlage knüpfen. Zuerst muss daher feststehen, ob eine Versammlung überhaupt einberufen wurde und welches Ergebnis angestrebt wird.

Für den nächsten Schritt sollten Rechtsform, Satzung, Beteiligung, Haltefrist, Inhalt und Zugang des Verlangens sowie die Reaktion des Vorstands dokumentiert sein. Erst dann lässt sich beurteilen, ob die Einberufung nach § 105 AktG weiterverfolgt oder ein anderes gesellschaftsrechtliches Verfahren gewählt werden muss.

Häufige Fragen zur Minderheiteneinberufung bei der AG

Wie viele Aktien braucht die Minderheit für das Einberufungsverlangen?

Nach § 105 Abs. 3 AktG müssen die Anteile der antragstellenden Aktionäre zusammen mindestens fünf Prozent des Grundkapitals erreichen. Die Satzung kann einen geringeren Anteil vorsehen.

Müssen die Aktionäre die Aktien bereits länger halten?

Ja. Die Antragsteller müssen die Aktien grundsätzlich seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung innehaben und sie bis zur Entscheidung über den Antrag halten.

Welche Angaben muss das schriftliche Verlangen enthalten?

Das Schreiben muss eine Tagesordnung, zu jedem Tagesordnungspunkt einen Beschlussvorschlag und eine Begründung enthalten. Die Satzung kann die Form erleichtern, die konkreten Anforderungen sollten dennoch dokumentiert werden.

Was kann die Minderheit bei Untätigkeit des Vorstands tun?

Wird dem vollständigen Verlangen nicht entsprochen, kann das Gericht die Antragsteller nach § 105 Abs. 4 AktG zur Einberufung ermächtigen. Die Untätigkeit und die Erfüllung der Voraussetzungen müssen belegt werden.

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