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Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils: Beschluss und Abfindung prüfen

Bei der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils sind Satzung, Beschluss, Mehrheit, Form und Abfindung getrennt zu prüfen.

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BRANDAUER Rechtsanwälte

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Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils greift unmittelbar in die Beteiligung ein. Im Streit genügt daher weder ein pauschaler Hinweis auf das Fehlverhalten eines Gesellschafters noch ein Beschluss ohne Blick in den Gesellschaftsvertrag.

Zu prüfen sind die Einziehungsgrundlage, das Verfahren, die Mehrheit, mögliche Stimmverbote und die Abfindungsfolge.

Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils: Beschluss und Abfindung prüfen

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01 Frage 1

Worauf stützt sich die geplante Einziehung?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Satzung und Beschlussgrundlage abgleichen

Lesen Sie die Einziehungsklausel vollständig und gleichen Sie sie mit Einladung, Tagesordnung und Beschlusswortlaut ab. § 34 GmbHG und der Gesellschaftsvertrag bestimmen, welche Voraussetzungen und Folgen zu prüfen sind.

02

Keinen Einziehungsgrund nachträglich konstruieren

Ordnen Sie konkrete Tatsachen, Vertragsklausel und Rechtsfolge zeitlich. Ein aktueller Konflikt ersetzt nicht automatisch eine gesellschaftsvertragliche oder gesetzliche Grundlage.

Einziehungsklausel und Streitgrund lesen

Die Einziehung steht nicht isoliert im Beschluss. Entscheidend sind Wortlaut und Voraussetzungen der Satzung, die konkrete Pflichtverletzung und die Frage, ob der Beschluss diese Tatsachen hinreichend bezeichnet.

Der Beitrag zum Ausschluss eines Gesellschafters behandelt den breiteren Konflikt. Die Einziehung verlangt zusätzlich eine genaue Prüfung der Anteilsklausel.

Verfahren und Stimmrecht dokumentieren

Sichern Sie Einladung, Tagesordnung, Vollmachten, Protokoll und Stimmenzählung. Bei einem möglichen Eigeninteresse ist § 39 Abs 4 GmbHG zu prüfen. Die zulässigen Stimmen und die erforderliche Mehrheit müssen aus dem konkreten Beschluss hervorgehen.

Eine Vinkulierung betrifft die Übertragung und ist nicht automatisch mit der Einziehung gleichzusetzen.

Abfindung nicht vorwegnehmen

Mit der Einziehung kann eine Abfindungsfrage verbunden sein. Bewertungsgrundlage, Bewertungsstichtag und Zahlungsbedingungen dürfen nicht ohne Vertrags- oder Gesetzesgrundlage ergänzt werden. Die Parteien müssen die Rechtsfolge des Beschlusses und den Zahlungsstreit getrennt verfolgen.

Der Sicherungscheck hilft, Beschluss, Unterlagen und drohenden Nachteil für die nächste Prüfung zu ordnen.

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Häufige Fragen

Kann ein Gesellschafter ohne Satzungsgrundlage eingezogen werden?

Das hängt von der konkreten gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Grundlage ab. Die Klausel und der Beschluss müssen gemeinsam geprüft werden.

Darf der betroffene Gesellschafter mitstimmen?

Das ist anhand des Beschlussgegenstands und eines möglichen Stimmverbots nach § 39 Abs 4 GmbHG zu prüfen.

Ist die Abfindung mit dem Einziehungsbeschluss erledigt?

Nein. Grundlage, Bewertung, Stichtag und Zahlung können eigene Streitfragen bilden.

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