Mitwirkung und Registerstand auseinanderhalten
Sichern Sie Notariatsakt, Vertrag, Zustimmung, Anmeldung und aktuelle Firmenbuchdaten. § 78 GmbHG regelt die Stellung im Verhältnis zur Gesellschaft; daraus folgt nicht automatisch die endgültige Beurteilung jedes Anspruchs zwischen den Parteien.