Der Beschluss fällt nicht erkennbar unter § 33 Abs. 4 GenG
Prüfen Sie zuerst den genauen Beschlusswortlaut. Die Sonderregel erfasst Beschlüsse über eine Erhöhung der Haftung oder der Geschäftsanteile.
Wann eine Haftungs- oder Geschäftsanteilserhöhung für einzelne Genossenschafter ohne Wirkung bleibt und welche Schritte § 33 Abs. 4 GenG verlangt.
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Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.
Team kontaktierenEine steigende Genossenschafterhaftung liegt vor, wenn die Genossenschaft die Haftung ihrer Mitglieder erhöht. Das vierzehntägige Kündigungsrecht nach § 33 Abs. 4 GenG kann in dieser Lage dazu führen, dass der Beschluss gegenüber einem einzelnen Mitglied ohne rechtliche Wirkung bleibt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sonderregel umfasst auch den Beschluss, Geschäftsanteile zu erhöhen.
Die gesetzliche Sonderregel betrifft nur diesen konkreten Beschluss und die betroffenen Mitglieder. Sie ist keine allgemeine Anfechtung des Beschlusses. Für eine Fristprüfung müssen Abstimmung, Eintragung, Kündigung und Austritt zeitlich genau zusammengeführt werden.
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Prüfen Sie zuerst den genauen Beschlusswortlaut. Die Sonderregel erfasst Beschlüsse über eine Erhöhung der Haftung oder der Geschäftsanteile.
Ordnen Sie Anwesenheit, Vertretung, Stimmabgabe und einen Widerspruch vor Ende der Versammlung. Der Beschluss und die Verhandlungsschrift müssen zusammen betrachtet werden.
Ermitteln Sie das Datum, an dem der Beschluss in das Protokollbuch eingetragen wurde. Der Tag der Generalversammlung ersetzt dieses Datum nicht.
Stellen Sie Eintragungsdatum und Zugang der Kündigung gegenüber. Die Sonderregel knüpft an die gesetzliche Frist und den Austritt gemäß der Kündigung an.
§ 33 Abs. 4 verlangt, dass das Mitglied spätestens am vierzehnten Tag nach der Eintragung die Mitgliedschaft kündigt und gemäß dieser Kündigung ausscheidet. Fehlt der Nachweis eines Schritts, ordnen Sie Eintragung, Kündigung und Ausscheiden anhand der Unterlagen.
Die Unterlagen sprechen für die Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 GenG, wenn Beschluss, persönliche Voraussetzungen, Frist und Ausscheiden belegt sind. Prüfen Sie jeden Schritt anhand der Originalunterlagen.
§ 33 Abs. 3 GenG regelt Beschlüsse über eine Erhöhung oder Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile. Für diese Beschlüsse verlangt das Gesetz mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Anwesenheit oder Vertretung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder. Der Genossenschaftsvertrag kann strengere Anforderungen vorsehen.
§ 33 Abs. 4 GenG betrifft die Erhöhung. Eine bloße Änderung anderer Vertragsregeln oder ein Streit über die Wirksamkeit des Beschlusses fällt nicht automatisch unter diese Sonderregel. Deshalb sind Beschlusswortlaut und Abstimmungsergebnis zuerst genau festzustellen.
Das Gesetz nennt zwei Gruppen. Die erste umfasst Mitglieder, die bei der Generalversammlung weder anwesend noch vertreten waren. Die zweite umfasst Mitglieder, die gegen den Beschluss gestimmt und noch vor Schluss der Versammlung Widerspruch zu Protokoll erklärt haben.
Eine Gegenstimme allein genügt nach dem Wortlaut für die zweite Gruppe nicht. Der Widerspruch muss noch vor Schluss der Generalversammlung zu Protokoll erklärt werden. Halten Sie Zeitpunkt, Wortlaut und die Behandlung im Protokoll fest, soweit die Unterlagen es ausweisen. War ein Mitglied vertreten, fällt es nicht in die Gruppe der abwesenden und unvertretenen Mitglieder.
Die Frist läuft ab der Eintragung des Beschlusses in das Protokollbuch. Weder der Sitzungstag noch der Zugang einer gesonderten Nachricht ersetzt diesen gesetzlich genannten Anknüpfungspunkt. Für die Fristprüfung braucht es deshalb das konkrete Eintragungsdatum.
Halten Sie dieses Datum und den Nachweis der Kündigung fest. Wenn der Eintragungszeitpunkt nicht feststeht, lässt sich die Frist nicht verlässlich vom Datum der Generalversammlung aus berechnen.
Der Wortlaut des § 33 Abs. 4 GenG knüpft die fehlende rechtliche Wirkung daran, dass das Mitglied spätestens am vierzehnten Tag nach Eintragung die Mitgliedschaft kündigt und gemäß dieser Kündigung ausscheidet. Die Kündigungserklärung allein bildet daher nicht den vollständigen Tatbestand.
§ 33 Abs. 4 GenG verlangt beide Schritte bis zu dieser Fristgrenze. Stellen Sie daher das Eintragungsdatum, die Erklärung und den Zugang der Kündigung sowie das Ausscheiden gemäß dieser Kündigung fest. Fehlt eine Angabe oder ist der Austrittstermin offen, lässt sich die individuelle Wirkung des Beschlusses noch nicht sicher beurteilen.
Ordnen Sie den Beschlusswortlaut, das Datum der Generalversammlung, Anwesenheit und Vertretung, Stimmabgabe und den vor Schluss zu Protokoll erklärten Widerspruch. Ergänzen Sie das Datum der Eintragung, den Inhalt und Zugang der Kündigung sowie den daraus folgenden Austrittstermin. Markieren Sie offene oder widersprüchliche Angaben ausdrücklich.
Die Checkliste zur Beweissicherung und die Beweis- und Verfahrensstrategie helfen, Dokumente nach Tatsachen und Rechtsfolgen zu ordnen. Das Glossar zur Generalversammlung erklärt den Begriff. Für den separaten GmbH-Kontext behandeln die Beiträge die Dokumentation von Gesellschafterbeschlüssen und die Einberufung einer GmbH-Generalversammlung eigene Regeln. Sie bestimmen nicht die Rechte eines Genossenschaftsmitglieds nach dem GenG.
Wenn Sie die Frist und den Austritt anhand konkreter Unterlagen prüfen lassen möchten, erreichen Sie die Kanzlei über die Kontaktseite. Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit den BRANDaktuellen Rechtsnews.
Für ein anwesendes Mitglied verlangt § 33 Abs. 4 GenG zusätzlich, dass es noch vor Schluss der Generalversammlung Widerspruch zu Protokoll erklärt. Die Gegenstimme allein erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Ein vertretenes Mitglied gilt für § 33 Abs. 4 GenG nicht als abwesend und unvertreten. Es kann sich auf die zweite Gruppe berufen, wenn es gegen den Beschluss gestimmt und rechtzeitig Widerspruch zu Protokoll erklärt hat.
Die Frist knüpft an die Eintragung des Beschlusses in das Protokollbuch an. Das Datum der Generalversammlung ist dafür nicht automatisch maßgeblich.
§ 33 Abs. 4 GenG verlangt, dass das Mitglied bis zum vierzehnten Tag nach der Eintragung kündigt und gemäß dieser Kündigung ausscheidet. Der vierzehnte Tag ist kein automatischer Austrittstermin; entscheidend ist, ob das Ausscheiden bis dahin tatsächlich erfolgt und belegt ist.
Die Sonderregel kann nur gegenüber einem Mitglied wirken, das die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und rechtzeitig kündigt und gemäß dieser Kündigung ausscheidet. Die Wirkung für andere Mitglieder wird dadurch nicht automatisch beseitigt.
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