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Gesellschafterdarlehen zurückzahlen: Was in der GmbH-Krise gilt

Ein Gesellschafterdarlehen in der GmbH-Krise darf nicht wie eine gewöhnliche Auszahlung behandelt werden. Prüfen Sie Rückzahlung, Rang und Beweise.

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BRANDAUER Rechtsanwälte

Konfliktteam für Gesellschafter und Geschäftsführer

Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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Ein Gesellschafter überweist der GmbH Geld als Darlehen oder laufende Finanzierung. Später gerät die Gesellschaft in eine Krise und die Rückzahlung wird zum Streitpunkt.

Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung im Vertrag. Bei einem Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen können Rückzahlung, Rang und Rückersatz anders zu beurteilen sein als bei einem fremdüblichen Kredit.

Gesellschafterdarlehen zurückzahlen: Was in der GmbH-Krise gilt

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01 Frage 1

Sind Vertrag, Zahlungsbelege und der konkrete nächste Schritt dokumentiert?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Grundlage, Beweise und Rechtsfolge gemeinsam prüfen.

Grundlage, Beweise und Rechtsfolge gemeinsam prüfen.

02

Fehlende Unterlagen und Zuständigkeit zuerst ordnen.

Fehlende Unterlagen und Zuständigkeit zuerst ordnen.

Krise und Finanzierungsfunktion getrennt prüfen

Das Eigenkapitalersatz-Gesetz knüpft an Krise und Finanzierungsentscheidung an. Entscheidend sind Zeitpunkt, wirtschaftliche Lage, Kenntnis des Gesellschafters und Zweck der Zahlung. Zinsen beweisen noch keine Fremdüblichkeit.

Verwandte Einordnung

Rückzahlung und Rang gemeinsam einordnen

Eine Rückzahlung muss zeitlich und wirtschaftlich eingeordnet werden. Zu sichern sind Vertrag, Kontobelege, Gesellschafterbeschluss, Liquiditätslage und die Kommunikation über die Krise. Eine unklare Zahlungskette kann die GmbH zusätzlich schädigen.

Weitere Prüfung

Rückersatzanspruch und Beweise sichern

§§ 82 und 83 GmbHG begrenzen verbotene Vermögenszuwendungen und regeln Rückersatzfragen. Ob die GmbH, ein Insolvenzverwalter oder ein Gesellschafter einen Anspruch verfolgt, hängt vom konkreten Zahlungsgrund ab.

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Häufige Fragen

Ist jedes Gesellschafterdarlehen in der Krise verboten?

Nein. Entscheidend sind gesetzliche Voraussetzungen, konkrete Krise, Finanzierungsfunktion und Zeitpunkt der Zahlung.

Kann eine Rückzahlung zurückgefordert werden?

Das kann möglich sein. Vertrag, Krise, Zahlungszweck, Empfänger und Rückersatzregeln müssen gemeinsam geprüft werden.

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