Grundlage, Beweise und Rechtsfolge gemeinsam prüfen.
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Ein Gesellschafterdarlehen in der GmbH-Krise darf nicht wie eine gewöhnliche Auszahlung behandelt werden. Prüfen Sie Rückzahlung, Rang und Beweise.
Ihr Team im Gesellschafterstreit
Konfliktteam für Gesellschafter und Geschäftsführer
Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.
Team kontaktierenEin Gesellschafter überweist der GmbH Geld als Darlehen oder laufende Finanzierung. Später gerät die Gesellschaft in eine Krise und die Rückzahlung wird zum Streitpunkt.
Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung im Vertrag. Bei einem Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen können Rückzahlung, Rang und Rückersatz anders zu beurteilen sein als bei einem fremdüblichen Kredit.
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Grundlage, Beweise und Rechtsfolge gemeinsam prüfen.
Fehlende Unterlagen und Zuständigkeit zuerst ordnen.
Das Eigenkapitalersatz-Gesetz knüpft an Krise und Finanzierungsentscheidung an. Entscheidend sind Zeitpunkt, wirtschaftliche Lage, Kenntnis des Gesellschafters und Zweck der Zahlung. Zinsen beweisen noch keine Fremdüblichkeit.
Eine Rückzahlung muss zeitlich und wirtschaftlich eingeordnet werden. Zu sichern sind Vertrag, Kontobelege, Gesellschafterbeschluss, Liquiditätslage und die Kommunikation über die Krise. Eine unklare Zahlungskette kann die GmbH zusätzlich schädigen.
§§ 82 und 83 GmbHG begrenzen verbotene Vermögenszuwendungen und regeln Rückersatzfragen. Ob die GmbH, ein Insolvenzverwalter oder ein Gesellschafter einen Anspruch verfolgt, hängt vom konkreten Zahlungsgrund ab.
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Nein. Entscheidend sind gesetzliche Voraussetzungen, konkrete Krise, Finanzierungsfunktion und Zeitpunkt der Zahlung.
Das kann möglich sein. Vertrag, Krise, Zahlungszweck, Empfänger und Rückersatzregeln müssen gemeinsam geprüft werden.
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