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GmbH: Wann eine Minderheit gerichtliche Revisoren beantragen kann

§ 45 GmbHG regelt, wann eine qualifizierte Minderheit nach abgelehntem Gesellschafterbeschluss Revisoren für den letzten Jahresabschluss beantragen kann.

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Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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§ 45 GmbHG eröffnet Gesellschaftern einen gerichtlichen Weg, sachverständige Revisoren für den letzten Jahresabschluss bestellen zu lassen. Voraussetzung ist, dass die Gesellschafter einen entsprechenden Antrag abgelehnt haben. Zusätzlich müssen die Antragsteller eine gesetzliche Beteiligungsschwelle erreichen und glaubhaft machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verstöße gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag stattgefunden haben.

Die Vorschrift verbindet damit einen klaren Prüfungsgegenstand mit einer vorherigen Abstimmung und konkreten Verdachtsgründen. Der folgende Überblick ordnet diese Voraussetzungen und die wesentlichen Folgen des Antrags.

Erste Einordnung

Passt der Antrag auf gerichtliche Revisoren nach § 45 GmbHG?

Prüfen Sie zuerst den Gegenstand, den abgelehnten Beschluss, die Beteiligung und die greifbaren Verdachtsgründe.

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01 Frage 1

Was soll geprüft werden?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

02

Die Gesellschafterentscheidung ist noch zu klären.

Der Gesetzeswortlaut verlangt die Ablehnung eines Revisorenantrags durch Gesellschafterbeschluss. Halten Sie fest, ob und wie über einen Antrag auf Prüfung des letzten Jahresabschlusses abgestimmt wurde.

03

Die Beteiligungsschwelle anhand der Stammeinlagen berechnen.

Vergleichen Sie die Stammeinlagen der antragstellenden Gesellschafter mit beiden gesetzlichen Alternativen. Die Schwelle wird nach dem Nennbetrag der Einlagen und dem Stammkapital berechnet.

05

Beschluss, Schwelle und Verdachtsgründe geordnet zusammenführen.

Ordnen Sie den ablehnenden Gesellschafterbeschluss, die Berechnung der Stammeinlagen und die konkreten Belege. Begrenzen Sie die beantragte Prüfung auf den letzten Jahresabschluss und die damit verbundenen Vorgänge.

§ 45 GmbHG gilt für den letzten Jahresabschluss

§ 45 nennt ausdrücklich den letzten Jahresabschluss als Prüfungsgegenstand. Ordnen Sie die beanstandeten Buchungen, Verträge oder Beschlüsse dem Abschluss zu und bezeichnen Sie das betroffene Geschäftsjahr. So bleibt erkennbar, welche konkreten Vorgänge der Revisor prüfen soll.

Der OGH bezog die gesetzliche Sonderprüfung in 6 Ob 3/88 vom 11. Februar 1988 auf Geschäftsvorgänge des abgelaufenen Geschäftsjahrs. Diese Entscheidung ist ein historischer Auslegungsbeleg. Der aktuelle Wortlaut des § 45 GmbHG knüpft den Antrag ausdrücklich an den letzten Jahresabschluss.

Vor dem Gerichtsantrag steht ein abgelehnter Beschluss

Der vorausgehende Antrag muss auf die Bestellung sachverständiger Revisoren zur Prüfung des letzten Jahresabschlusses gerichtet sein. § 45 setzt voraus, dass die Gesellschafter diesen Antrag durch Beschluss abgelehnt haben. Eine Abstimmung über die Feststellung des Jahresabschlusses oder eine allgemeine Kritik an der Geschäftsführung erfüllt diesen konkreten Schritt nicht automatisch.

Eine Nachricht der Geschäftsführung dokumentiert für sich keinen ablehnenden Gesellschafterbeschluss. Sichern Sie daher die Tagesordnung, den Antrag, den Beschlusstext und das Protokoll der Abstimmung. Bei einer schriftlichen Beschlussfassung gehören auch Antrag und Ergebnis in die Unterlagen.

Welche Beteiligung reicht für den Antrag?

§ 45 enthält zwei alternative Schwellen. Die Stammeinlagen der antragstellenden Gesellschafter müssen zusammen mindestens ein Zehntel des Stammkapitals oder den Nennbetrag von 700.000 Euro erreichen. Eine Antragstellergruppe muss nicht zugleich beide Alternativen erfüllen.

Für die Berechnung brauchen Sie das aktuelle Stammkapital und die Nennbeträge der Geschäftsanteile der Antragsteller. Halten Sie die einzelnen Einlagen sowie deren Summe nachvollziehbar fest. Eine Prozentangabe ohne Berechnungsgrundlage lässt sich schwer prüfen.

Welche Vorwürfe müssen glaubhaft werden?

Das Gericht darf dem Antrag nur stattgeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags stattgefunden haben. Die gesetzlichen Gründe stehen alternativ nebeneinander. Der Antrag sollte daher die konkreten Tatsachen benennen, die einen dieser Gründe stützen.

Ordnen Sie jedem Vorgang einen Zeitraum, die beteiligten Personen oder Organe, verfügbare Belege und den Bezug zum Jahresabschluss zu. Ein unbefriedigendes Geschäftsergebnis erklärt für sich noch nicht, welche Unredlichkeit oder grobe Verletzung vorliegt. Der Ratgeber zur Vorbereitung einer Sonderprüfung erläutert, wie sich Verdacht, Prüfungsfrage und Unterlagen strukturieren lassen.

Welche Schritte setzt das Handelsgericht?

Zuständig ist nach § 45 das Handelsgericht am Sitz der Gesellschaft. Je nach Lage des Falls bestellt das Gericht einen oder mehrere Revisoren. Das Gesetz verweist für die Auswahl auf Listen, deren Feststellung durch Verordnung vorgesehen ist. Über Anzahl und Bestellung entscheidet das Gericht.

Vor der Bestellung sind die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat zu hören. Für eine geordnete Behandlung helfen der abgelehnte Antrag, der letzte Jahresabschluss, die Beteiligungsberechnung und Unterlagen zu den behaupteten Unregelmäßigkeiten. Diese Zusammenstellung macht den Prüfungsgegenstand nachvollziehbar; sie ersetzt keine der gesetzlichen Voraussetzungen.

Was ändert der Antrag für Geschäftsanteile und Sicherheit?

Während der Dauer der Revision können die antragstellenden Gesellschafter ihre Geschäftsanteile ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht veräußern. Wer einen Anteilsverkauf oder eine Übertragung vorbereitet, sollte diese gesetzliche Bindung in die Planung einbeziehen.

Das Gericht kann die Bestellung auf Verlangen von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Die Höhe bestimmt es nach freiem Ermessen. § 45 legt dafür keinen fixen Betrag fest. Eine Sicherheitsleistung ist damit möglich, aber nicht automatisch bei jedem Antrag vorgesehen.

Die Revisoren müssen Geschäftsgeheimnisse wahren

Vor der Bestellung sind die Revisoren nach dem Gesetz zu verpflichten, ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die ihnen bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Die Vertraulichkeit ist damit ausdrücklich Teil des gesetzlichen Verfahrens.

Ordnen Sie die Unterlagen zu jedem beanstandeten Vorgang einzeln zu und kennzeichnen Sie den Bezug zum Prüfungsgegenstand. So wird klar, welche Informationen für die Prüfung relevant sind und welche Tatsachen das Gericht über den Antrag entscheiden lassen sollen.

Den passenden Gesellschafterweg wählen

Geht es zunächst um eine fehlende Abschrift oder um Einsicht in den Jahresabschluss, behandelt der Beitrag zu den Informationsrechten beim GmbH-Jahresabschluss diese andere Frage. Der Weg nach § 45 setzt zusätzlich den abgelehnten Revisorenantrag und die gesetzlichen Verdachtsgründe voraus.

Eine gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers betrifft die Vertretung einer handlungsunfähigen GmbH; dazu finden Sie den Beitrag zum Notgeschäftsführer. Geht es um eine Kapitalerhöhung, erklärt der Beitrag zum Bezugsrecht der Minderheit die dafür maßgebliche Frage. Diese Verfahren verfolgen jeweils ein eigenes Ziel.

Häufige Fragen

Reicht eine Absage der Geschäftsführung?

§ 45 GmbHG knüpft den Antrag an die Ablehnung durch Gesellschafterbeschluss. Eine Mitteilung der Geschäftsführung allein weist diesen Beschluss nicht nach.

Muss die Minderheit zehn Prozent und 700.000 Euro erreichen?

Nein. Das Gesetz nennt zwei Alternativen: mindestens ein Zehntel des Stammkapitals oder Stammeinlagen mit einem Nennbetrag von 700.000 Euro.

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