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Darf die GmbH die persönliche Verwaltungsstrafe des Geschäftsführers bezahlen?

Die GmbH bezahlt eine Verwaltungsstrafe des Geschäftsführers. Bescheid, Rechtsgrund, Gesellschafterstellung, Kapitalerhaltung und Rückzahlung richtig prüfen.

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BRANDAUER Rechtsanwälte

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Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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Der Bescheid nennt den Geschäftsführer als Adressaten, bezahlt hat aber die GmbH. Ob diese Zahlung zulässig war, hängt vom konkreten Bescheid, vom Rechtsgrund der Zahlung und von der Stellung des Geschäftsführers in der Gesellschaft ab. Eine interne Buchung als Aufwand beantwortet diese Fragen nicht.

Bei einem geschäftsführenden Gesellschafter ist zusätzlich zu prüfen, ob die GmbH einen privaten Vorteil aus ihrem Vermögen getragen hat. § 25 GmbHG betrifft die Sorgfalt und Haftung der Geschäftsführung. § 82 GmbHG begrenzt bei Gesellschaftern die zulässige Vermögenszuwendung. Fehlt ein tragfähiger Rechtsgrund, kommen Ansprüche der GmbH auf Rückersatz und Schadenersatz in Betracht.

Darf die GmbH die persönliche Verwaltungsstrafe des Geschäftsführers bezahlen?

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01 Frage 1

Gegen wen richtet sich der Bescheid oder die Zahlungsaufforderung?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Bescheid, Adressat und Zahlungsempfänger zuerst beweissicher feststellen.

Sichern Sie Bescheid, Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrung, Kontoauszug und Buchungsbeleg. Ohne den genauen Adressaten lässt sich nicht beurteilen, ob die GmbH eine eigene Verpflichtung oder eine persönliche Sanktion übernommen hat.

02

Beteiligung und wirtschaftliche Begünstigung des Geschäftsführers klären.

Prüfen Sie Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, Treuhandabreden und Beteiligungsänderungen. Die Beurteilung nach § 82 GmbHG hängt wesentlich davon ab, ob die Zahlung einem Gesellschafter zugutekommt.

03

Persönliche Sanktion und mögliche Grundlage einer Ersatzleistung getrennt prüfen.

Auch ohne Gesellschafterstellung ist zu klären, ob die GmbH eine eigene gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung erfüllt hat oder eine persönliche Sanktion übernommen wurde. Prüfen Sie Anstellungsvertrag, Freistellungsklauseln, Beschlüsse und den konkreten Schaden der GmbH.

04

Eigenen Aufwand der GmbH mit Bescheid und Zahlungsgrund belegen.

Ordnen Sie die Zahlung dem richtigen Adressaten und Tatvorwurf zu. Ein betrieblicher Aufwand liegt nicht schon deshalb vor, weil die Zahlung über ein Firmenkonto lief. Die Unterlagen müssen einen eigenen Rechtsgrund der GmbH zeigen.

05

Privatstrafe, Vermögensnachteil der GmbH und Rückersatz getrennt berechnen.

Sichern Sie die vollständige Zahlungs- und Buchungskette. Bei einer persönlichen Strafe ist zu prüfen, ob der Geschäftsführer der GmbH den Betrag ersetzen muss und ob daneben ein weiterer Schaden durch Zinsen, Kosten oder Folgemaßnahmen entstanden ist.

06

Vergütung, Freistellung und Kapitalerhaltung anhand des konkreten Textes prüfen.

Ein Beschluss oder eine Vertragsklausel ersetzt die Prüfung des zwingenden Gesellschaftsrechts nicht automatisch. Lesen Sie Wortlaut, Zuständigkeit, Zeitpunkt und wirtschaftliche Wirkung gemeinsam und prüfen Sie, ob die GmbH dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhielt.

Der Bescheid entscheidet über den Ausgangspunkt der Prüfung

Lesen Sie zuerst, gegen wen die Verwaltungsstrafe verhängt wurde. Adressat, Tatvorwurf, Rechtsgrundlage und Zahlungsfrist stehen im Bescheid oder in der Zahlungsaufforderung. Eine Zahlung der GmbH kann eine eigene Verpflichtung erfüllen, wenn die GmbH selbst Adressatin ist. Sie kann aber auch eine persönliche Verpflichtung des Geschäftsführers betreffen.

Danach ist der Geldfluss lückenlos zu rekonstruieren. Kontoauszug, Buchungstext, Gegenkonto, Beleg und allfälliger Erstattungsbeschluss müssen zusammenpassen. Die Bezeichnung als betrieblicher Aufwand beweist für sich allein keinen zulässigen Rechtsgrund. Gerade bei einem geschäftsführenden Gesellschafter ist der wirtschaftliche Empfänger festzuhalten.

Die Beweis- und Verfahrensstrategie hilft, Bescheid, Konten und Beschlüsse nach Vorgang zu ordnen. Die verwaltungsrechtliche Frage, ob ein Bescheid bekämpft werden kann, ist von der gesellschaftsrechtlichen Frage zu trennen, wer die Zahlung wirtschaftlich tragen darf.

§ 25 GmbHG setzt einen sorgfältigen Umgang mit Gesellschaftsvermögen voraus

§ 25 GmbHG verpflichtet Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Verursacht die Geschäftsführung der GmbH einen Vermögensnachteil, ist daher zu prüfen, welche Entscheidung getroffen wurde, welche Informationen vorlagen und ob die Zahlung im Interesse der Gesellschaft sachlich vertretbar war.

Bei einer persönlichen Verwaltungsstrafe liegt der mögliche Schaden in der Belastung der GmbH mit einer fremden Verpflichtung. Daraus folgt noch keine pauschale Entscheidung für jeden Einzelfall. Anstellungsvertrag, Freistellungsabrede, zwingende Sonderregeln und der konkrete Inhalt des Bescheids können die Prüfung beeinflussen.

Entscheidend bleibt die Trennung zwischen einer zulässigen Leistung der GmbH und der Übernahme einer privaten Sanktion. Der Beitrag zur Geschäftsführerhaftung und unbekannten Ansprüchen zeigt, warum Anspruchsinhaber, Rechtsgrund und Informationsstand getrennt dokumentiert werden müssen.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist § 82 GmbHG zusätzlich zu prüfen

§ 82 GmbHG regelt, dass Gesellschafter grundsätzlich nur den Bilanzgewinn verlangen können. Eine GmbH darf daher Vermögen nicht ohne zulässigen gesellschaftsrechtlichen Grund an einen Gesellschafter verschieben. Bezahlt sie eine persönliche Verwaltungsstrafe ihres geschäftsführenden Gesellschafters, ist zu prüfen, ob darin eine verdeckte Vermögenszuwendung liegt.

Eine solche Prüfung setzt den Vergleich mit dem konkreten Rechtsgrund voraus. Wurde eine eigene Verpflichtung der GmbH erfüllt, liegt die Einordnung anders als bei der endgültigen Übernahme einer persönlichen Strafe. Auch Vergütung, genehmigte Leistung, Freistellung und echte Gegenleistung müssen anhand von Vertrag, Beschluss und tatsächlicher Durchführung belegt werden.

Die Geschäfte mit Gesellschaftern sind deshalb nach Begünstigtem, Gegenleistung und Beschlusslage zu untersuchen. Die Gesellschafterstellung darf ebenso wenig übergangen werden wie der Umstand, dass § 82 GmbHG nicht jede Zahlung an einen Geschäftsführer automatisch erfasst.

Ein Beschluss oder eine Freistellung ersetzt den Rechtsgrund nicht automatisch

Haben Gesellschafter die Zahlung beschlossen, ist zuerst die Zuständigkeit zu prüfen. Danach sind Wortlaut, Zeitpunkt und Reichweite des Beschlusses zu lesen. Ein Beschluss kann die interne Entscheidung dokumentieren. Er macht aus einer persönlichen Verwaltungsstrafe aber nicht ohne Weiteres eine eigene Verbindlichkeit der GmbH.

Auch eine Freistellungsklausel im Anstellungsvertrag braucht eine genaue Auslegung. Sie kann zwischen zulässigem Aufwendungsersatz, Haftungsfreistellung und der Übernahme persönlicher Sanktionen unterscheiden. Maßgeblich sind die konkrete Klausel, der Anlass der Strafe und die zwingenden Grenzen des Gesellschaftsrechts.

Die Entscheidung sollte deshalb vor einer weiteren Zahlung schriftlich begründet werden. Geschäftsführung und Gesellschafter müssen festhalten, wer Adressat des Bescheids ist, welcher Vorteil der GmbH zukommt und weshalb die Zahlung dem Gesellschaftsinteresse entspricht. Fehlt diese Begründung, steigt das Risiko einer späteren Rückforderung.

Fehlt der Rechtsgrund, ist der Rückersatz an die GmbH zu planen

§ 83 GmbHG sieht für verbotene Einlagenrückgewähr den Rückersatz an die Gesellschaft vor. Bei einer von der GmbH bezahlten persönlichen Verwaltungsstrafe ist daher zu bestimmen, ob die Zahlung gegen zwingendes Gesellschaftsrecht verstieß und wer dadurch auf Kosten der GmbH begünstigt wurde. Der Rückersatz richtet sich grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen.

Daneben kann ein Schadenersatzanspruch nach § 25 GmbHG zu prüfen sein. Dafür sind Pflichtverletzung, Schaden und Kausalität getrennt zu belegen. Neben dem Strafbetrag können etwa konkrete Nebenkosten oder weitere Vermögensnachteile relevant sein. Jede Position braucht eine eigene Beweisgrundlage.

Ist der betroffene Geschäftsführer weiterhin vertretungsbefugt, muss die Vertretung der GmbH geklärt werden. Der Beitrag zum Entlastungsbeschluss und Stimmverbot ordnet die Trennung von Gesellschaftsanspruch, Abstimmung und Organinteresse ein.

Bescheid, Vertrag und Konten für die Rückforderung sichern

Zur Grundakte gehören der vollständige Bescheid, Zustellnachweis, Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelunterlagen, Kontoauszüge, Buchungsjournale, Belege und allfällige Beschlüsse. Bei einem geschäftsführenden Gesellschafter kommen Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, Anstellungsvertrag und Vereinbarungen über Freistellung oder Vergütung hinzu.

Ordnen Sie danach den Ablauf mit Datum und Verantwortlichem: Bescheid, interne Prüfung, Beschluss, Zahlung, Verbuchung und allfällige Rückzahlung. Halten Sie fest, welche Person wirtschaftlich entlastet wurde und welche Gegenleistung die GmbH erhalten haben soll. Eine nachträgliche Umbuchung heilt fehlende Tatsachen nicht automatisch.

Vor einer Aufforderung zur Rückzahlung sind Anspruchsinhaber, Vertretung und Berechnung zu klären. Besteht die Gefahr weiterer Zahlungen oder werden Unterlagen zurückgehalten, kann eine rasche gesellschaftsrechtliche Sicherungs- und Beweisstrategie erforderlich sein.

Häufige Fragen zur Verwaltungsstrafe des Geschäftsführers

Darf die GmbH eine persönliche Verwaltungsstrafe des Geschäftsführers immer bezahlen?

Nein. Zuerst sind Bescheid, Adressat und konkreter Rechtsgrund zu prüfen. Bei einem geschäftsführenden Gesellschafter kommt zusätzlich die Kapitalerhaltung nach § 82 GmbHG in Betracht. Eine Zahlung über das Firmenkonto oder ein interner Beschluss entscheidet die Frage allein nicht.

Gilt § 82 GmbHG auch für jeden angestellten Geschäftsführer?

§ 82 GmbHG ist auf die Gesellschafterstellung bezogen. Bei einem Geschäftsführer ohne Beteiligung sind insbesondere der Anstellungsvertrag, eine Freistellung und die Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG zu prüfen. Die Zahlung kann trotzdem gesellschaftsrechtlich oder vertraglich problematisch sein.

Wer verlangt die Rückzahlung, wenn die GmbH die Strafe übernommen hat?

Ein Rückersatz- oder Schadenersatzanspruch richtet sich grundsätzlich auf das Vermögen der GmbH. Deshalb müssen Anspruchsinhaber, Vertretung, Begünstigter, Rechtsgrund und Schadenshöhe getrennt festgestellt werden.

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