Aktuell

Mehrere Mitberechtigte an einem Geschäftsanteil: gemeinsame Ausübung

Gehört ein GmbH-Geschäftsanteil mehreren Personen, müssen sie ihre Rechte gemeinsam ausüben. § 80 GmbHG ordnet Vertretung, Zustellungen und Zahlungspflichten.

Ihr Team im Gesellschafterstreit

BRANDAUER Rechtsanwälte

Konfliktteam für Gesellschafter und Geschäftsführer

Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

Team kontaktieren

Gehört ein GmbH-Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten, dürfen sie die Rechte aus diesem Anteil nur gemeinschaftlich ausüben. Eine einzelne Person kann daher nicht allein eine Stimme abgeben, eine Ausschüttung verlangen oder eine andere Gesellschafterhandlung für den gesamten Anteil setzen, wenn die gemeinsame Ausübung nicht anders geordnet ist.

§ 80 GmbHG regelt außerdem zwei praktische Fragen: Die Gesellschaft kann gegenüber jedem Mitberechtigten wirksam handeln, solange ihr kein gemeinsamer Vertreter bekannt gegeben wurde. Für Leistungen auf den Geschäftsanteil haften die Mitberechtigten zur ungeteilten Hand. Bei einem internen Konflikt müssen deshalb Rechtsausübung, Zustellung und Zahlungspflicht getrennt geprüft werden.

Mehrere Mitberechtigte an einem Geschäftsanteil: gemeinsame Ausübung

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Gehört genau ein Geschäftsanteil mehreren Personen gemeinsam?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Zuerst Anteil und Berechtigung sauber bestimmen.

Ordnen Sie Gesellschaftsvertrag, Übertragungsurkunde, Nachlassunterlagen und Firmenbuchstand. Erst wenn feststeht, ob ein Geschäftsanteil mehreren Personen ungeteilt zusteht, lässt sich § 80 GmbHG anwenden.

02

Vertretungsmacht und Umfang der Bekanntgabe prüfen.

Halten Sie fest, wer als gemeinsamer Vertreter bekannt gegeben wurde und welche Erklärung oder Handlung bevorsteht. Prüfen Sie danach, ob die gemeinsame Ausübung über diesen Vertreter erfolgen soll.

03

Zustellungen und gemeinsame Vertretung gleichzeitig ordnen.

Prüfen Sie, an wen die Gesellschaft bisher Erklärungen gerichtet hat und ob ein gemeinsamer Vertreter wirksam bekannt gegeben wurde. Bei einer bevorstehenden Gesellschafterhandlung sollte die gewünschte gemeinsame Ausübung klar dokumentiert werden.

Wann § 80 GmbHG auf einen Anteil anwendbar ist

§ 80 GmbHG betrifft den Fall, dass ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten gehört. Entscheidend ist der gemeinsame Bezug auf einen Anteil. Davon zu unterscheiden sind zwei Gesellschafter, die jeweils einen eigenen Geschäftsanteil halten und ihre Rechte unabhängig ausüben können. Die Abgrenzung muss anhand der Urkunden und des aktuellen Gesellschaftsstands erfolgen.

Für die erste Ordnung gehören Gesellschaftsvertrag, Übertragungsurkunde, Einantwortungsbeschluss oder andere Erwerbsnachweise sowie der aktuelle Firmenbuchauszug zusammen. Der Beitrag zum Erbe eines GmbH-Anteils behandelt den Nachlassfall. Hier geht es um die anschließende gemeinsame Ausübung eines einzelnen Anteils.

Stimmrecht und andere Rechte gemeinsam ausüben

Nach § 80 Abs 1 GmbHG können mehrere Mitberechtigte die Rechte aus dem Geschäftsanteil nur gemeinschaftlich ausüben. Das erfasst die konkrete Gesellschafterhandlung, die sie aus dem Anteil ableiten. Eine Person kann daher nicht ohne Weiteres allein für den gesamten Anteil stimmen oder eine Ausschüttung für alle Mitberechtigten verlangen.

Im Innenverhältnis können sich die Mitberechtigten über eine Person, eine Erklärung oder ein Vorgehen verständigen. Gegenüber der Gesellschaft muss aber klar bleiben, wie die gemeinschaftliche Ausübung erfolgt. Der Beitrag zur strittigen Gesellschafterstellung grenzt davon die Frage ab, wer im Firmenbuch als Gesellschafter aufscheint.

Gemeinsamen Vertreter der Gesellschaft bekannt geben

Die Mitberechtigten können der Gesellschaft einen gemeinsamen Vertreter bekannt geben. Diese Erklärung schafft eine praktische Kommunikationslinie für den Anteil. Sie ersetzt nicht die Klärung der internen Berechtigung, legt aber fest, wie die Gesellschaft die gemeinsame Rechtsausübung entgegennimmt.

Die Bekanntgabe sollte nachweisbar erfolgen und den betroffenen Geschäftsanteil, die Mitberechtigten sowie den Umfang der Vertretung eindeutig bezeichnen. Bleibt offen, ob und wann die Gesellschaft davon erfahren hat, muss die gesamte Kommunikation zeitlich geordnet werden.

Bei einem Streit über eine bevorstehende Abstimmung sind Einladung, Tagesordnung, Vertreterbekanntgabe, gemeinsame Erklärung und Protokoll in einer Akte zu sichern. Der Check zur Beschlussanfechtung kann bei der Einordnung der konkreten Beschlussunterlagen helfen.

Zustellungen an jeden Mitberechtigten wirksam einordnen

Solange der Gesellschaft kein gemeinsamer Vertreter bekannt gegeben wurde, sind Rechtshandlungen der Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Geschäftsanteils nach § 80 Abs 2 GmbHG gegenüber jedem Mitberechtigten wirksam. Eine Mitberechtigte Person kann sich daher nicht allein darauf berufen, dass ein anderes Mitglied der Gemeinschaft ein Schreiben erhalten hat.

Für die Praxis sind Zugang, Inhalt und Zeitpunkt jedes Schreibens wichtig. Das betrifft etwa Einladungen, Zahlungsaufforderungen, Erklärungen zur Geschäftsführung oder Informationen zu einer geplanten Ausschüttung. Nach einer wirksamen Bekanntgabe des gemeinsamen Vertreters muss die Kommunikationsordnung für die weitere Prüfung neu bestimmt werden.

Leistungen und ungeteilte Haftung prüfen

Für Leistungen, die auf den Geschäftsanteil zu bewirken sind, haften die Mitberechtigten nach § 80 Abs 1 GmbHG zur ungeteilten Hand. Die Gesellschaft kann die geschuldete Leistung daher grundsätzlich von jedem Mitberechtigten verlangen, ohne dass damit die interne Lastenverteilung abschließend beantwortet ist.

Zu prüfen sind Leistungsgrund, Betrag, Fälligkeit, Aufforderung und bereits erbrachte Zahlungen. Wer intern welchen Anteil tragen soll, ist eine davon getrennte Frage. Der Beitrag zur Firmenbuchanmeldung nach einer Anteilsübertragung behandelt die Mitwirkung beim Registervollzug und nicht die gemeinsame Haftung aus § 80 GmbHG.

Bei internem Konflikt die Rechtsfolge festlegen

Ein interner Streit kann die gemeinsame Ausübung praktisch blockieren. Dann muss zuerst feststehen, welche Handlung unmittelbar bevorsteht: eine Stimme, eine Zustellung, eine Leistung oder eine Auszahlung. Davon hängen die nötigen Unterlagen und der sinnvolle nächste Schritt ab.

Sichern Sie den Gesellschaftsvertrag, die Erwerbs- und Übertragungsunterlagen, den Firmenbuchauszug, die Vertreterbekanntgabe, Einladungen, Protokolle, Zahlungsaufforderungen und die relevante Kommunikation. Neue rechtliche Informationen erhalten Sie über BRANDaktuelle Rechtsnews.

§ 80 GmbHG beantwortet die gemeinsame Ausübung, die Wirkung von Gesellschaftshandlungen und die Außenhaftung. Die interne Quote, die Entstehung der Mitberechtigung und ein möglicher Ausgleich müssen anhand der konkreten Unterlagen gesondert geklärt werden.

Häufige Fragen zu mehreren Mitberechtigten

Darf eine mitberechtigte Person allein über den gesamten Geschäftsanteil abstimmen?

Grundsätzlich nein. Nach § 80 Abs 1 GmbHG können mehrere Mitberechtigte die Rechte aus dem Geschäftsanteil nur gemeinschaftlich ausüben. Eine wirksame gemeinsame Vertretung muss daher berücksichtigt werden.

Was ändert ein gemeinsamer Vertreter?

Die Mitberechtigten können der Gesellschaft einen gemeinsamen Vertreter bekannt geben. Dadurch wird eine einheitliche Kommunikations- und Ausübungsform für den Anteil geschaffen. Die interne Berechtigung bleibt davon getrennt zu prüfen.

Muss die Gesellschaft jedes Schreiben an alle Mitberechtigten schicken?

Solange kein gemeinsamer Vertreter bekannt gegeben wurde, wirken Rechtshandlungen der Gesellschaft gegenüber jedem Mitberechtigten. Zugang und Zeitpunkt der einzelnen Erklärung sollten dokumentiert werden.

Wer haftet für eine noch offene Leistung auf den Geschäftsanteil?

Für Leistungen auf den Geschäftsanteil haften die Mitberechtigten nach § 80 Abs 1 GmbHG zur ungeteilten Hand. Die interne Verteilung der Last ist davon getrennt zu beurteilen.

Ist § 80 GmbHG auch bei zwei getrennten Geschäftsanteilen anwendbar?

§ 80 GmbHG betrifft den Fall, dass ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten gehört. Zwei Personen mit jeweils eigenem Geschäftsanteil sind davon zu unterscheiden.

Erstgespräch vereinbaren (180 €)

Gesellschafterstreit sichern, anfechten und durchsetzen. Portal für aktive Konflikte in der GmbH mit Sicherung, Anfechtung, Ausschluss und einstweiliger Verfügung.

Kontakt