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Treuepflicht im Gesellschafterstreit: Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz

Ein Mitgesellschafter handelt gegen Unternehmensinteressen. So werden Treuepflicht, Anspruchsinhaber, Unterlassung, Information und Schaden getrennt.

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Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht schützt die GmbH und auch die berechtigten Interessen der Mitgesellschafter. Sie ist aber keine allgemeine Pflicht, jeder Forderung der anderen Seite zuzustimmen. Im Streit muss genau bezeichnet werden, welche Handlung treuwidrig sein soll, wem dadurch welcher Nachteil entsteht und welche Rechtsfolge diesen Nachteil tatsächlich behebt.

Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz sind keine austauschbaren Schlagworte. Ein Unterlassungsbegehren braucht eine konkrete drohende oder wiederholte Handlung. Auskunft setzt einen eigenen Informations- oder Rechnungslegungsanspruch voraus. Schadenersatz verlangt Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität und Verschulden beim richtigen Anspruchsinhaber.

Treuepflicht im Gesellschafterstreit: Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz

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01 Frage 1

Welche Folge der behaupteten Treuepflichtverletzung steht im Vordergrund?

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Übersicht aller Antworten.

01

Ein bestimmtes Unterlassungsbegehren und mögliche Sicherung prüfen.

Sichern Sie die konkrete Handlung, Zeitpunkt, Beteiligte und Wiederholungsgefahr. Formulieren Sie das gewünschte Verbot so eng, dass erlaubtes Verhalten nicht miterfasst wird. Prüfen Sie bei Dringlichkeit eine passende Sicherung.

02

Sachverhalt und Ziel des Verbots vor einem Antrag präzisieren.

Ersetzen Sie allgemeine Vorwürfe durch einzelne Vorgänge. Bestimmen Sie, was künftig unterlassen werden soll und aus welcher Vertrags- oder Treuepflicht genau dieses Verbot folgt.

03

Anspruchsinhaber, Schaden und Beweise getrennt ordnen.

Trennen Sie Gesellschaftsschaden, persönlichen unmittelbaren Schaden und bloßen Wertverlust des Anteils. Ordnen Sie jedem Schaden Anspruch, Gegner, Beweismittel und gewünschte Leistung zu.

04

Zuerst Informationsgrundlage und Schadensebene klären.

Prüfen Sie zuerst Informationsrecht, Bucheinsicht, vertragliche Auskunft und mögliche Rechnungslegung. Erst danach lässt sich beurteilen, ob und in welcher Höhe ein ersatzfähiger Schaden vorliegt.

Treuepflicht entsteht aus der konkreten Gesellschaftsbeziehung

Der OGH leitet die Treuepflicht aus Treu und Glauben, redlichem Verkehr und guten Sitten ab. Sie besteht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern. Ihr Umfang hängt von Beteiligung, Einfluss, Rollenverteilung, Vertragszweck und konkreter Gefährdung ab.

Ein geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter kann andere Einflussmöglichkeiten haben als ein kleiner Minderheitsgesellschafter ohne Organfunktion. Je stärker eine Person Gesellschaftsentscheidungen oder Informationen kontrolliert, desto genauer sind die Interessen der Gesellschaft und der anderen Mitglieder zu berücksichtigen.

Die Themenseite zu Wettbewerbsverbot und Treuepflicht zeigt typische Konfliktfelder. Für einen Anspruch muss daraus dennoch eine bestimmte Handlung, Unterlassung oder Mitwirkungspflicht abgeleitet werden.

Nicht jedes eigennützige Verhalten ist treuwidrig

Die Treuepflicht verlangt nicht, dass ein Gesellschafter seine eigenen Interessen stets hinter jene der GmbH stellt. Der OGH erkennt eigennützige Mitgliedschaftsrechte an, die im Einzelfall auch gegen Gesellschaftsinteressen ausgeübt werden dürfen.

Die Grenze liegt dort, wo die Rechtsausübung missbräuchlich wird, berechtigte Interessen ohne sachlichen Grund verletzt oder eine besondere gesellschaftliche Bindung eine Rücksichtnahme verlangt. Die Prüfung braucht daher Zweck, Alternativen, Vorteil und Nachteil der konkreten Handlung.

Auch eine ablehnende Stimme ist nicht automatisch treuwidrig. Der OGH verlangt angemessene Berücksichtigung der Mitgesellschafterinteressen, ersetzt aber die gesellschaftliche Willensbildung nicht durch eine freie gerichtliche Zweckmäßigkeitskontrolle.

Unterlassung muss Verhalten und Reichweite präzise erfassen

Ein Unterlassungsbegehren kann sinnvoll sein, wenn ein Mitgesellschafter Kunden gezielt abwirbt, vertrauliche Daten nutzt, Beschlüsse unterläuft oder eine konkrete Geschäftschance entzieht. Es muss jedoch genau beschreiben, welche Handlung verboten und welche Wiederholungsgefahr behauptet wird.

Ein zu breites Begehren, das jede Kontaktaufnahme, jeden Wettbewerb oder jede kritische Stimmabgabe untersagt, kann auch zulässiges Verhalten erfassen. Sachlicher, zeitlicher und persönlicher Umfang müssen aus Vertrag und konkreter Treuepflicht folgen.

Bei bevorstehenden irreversiblen Maßnahmen ist zusätzlich der Beitrag zur einstweiligen Verfügung gegen Vermögensverschiebungen relevant. Hauptanspruch, konkrete Gefahr und beantragtes Sicherungsmittel müssen zusammenpassen.

Auskunft folgt nicht automatisch aus jeder Pflichtverletzung

Ein Gesellschafter hat nach der OGH-Rechtsprechung einen umfassenden Informationsanspruch gegen die GmbH. Schuldnerin ist grundsätzlich die Gesellschaft. Daraus folgt nicht automatisch ein ebenso weiter persönlicher Auskunftsanspruch gegen jeden Mitgesellschafter.

Gegen den Mitgesellschafter kann Auskunft oder Rechnungslegung aus einem Vertrag, einer Geschäftsbesorgung, einer Treuhand, einem Wettbewerbsverstoß oder einer anderen besonderen Rechtsgrundlage folgen. Der verlangte Zeitraum, die Geschäfte und der Zweck der Information müssen bestimmt sein.

Der Beitrag zur Durchsetzung von Informations- und Einsichtsrechten behandelt den Anspruch gegen die GmbH. Diese Ebene darf nicht mit einer Schadenersatzforderung gegen einen Mitgesellschafter vermischt werden.

Gesellschaftsschaden und persönlicher Schaden sind verschieden

Wird Vermögen der GmbH geschädigt oder eine Geschäftschance entzogen, steht der Ersatzanspruch regelmäßig zunächst der Gesellschaft zu. Der Wertverlust des Anteils oder eine geringere künftige Ausschüttung ist häufig nur ein mittelbarer Reflex dieses Gesellschaftsschadens.

Ein eigener Anspruch des Mitgesellschafters setzt einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtsposition voraus, etwa eine persönliche Vertragsverletzung oder gezielte Verletzung eines individuellen Mitgliedschaftsrechts. Derselbe wirtschaftliche Nachteil darf nicht doppelt als Gesellschafts- und persönlicher Schaden verlangt werden.

Verhindert die Mehrheit die Verfolgung eines Gesellschaftsanspruchs, kann unter den Voraussetzungen des § 48 GmbHG eine Minderheitsklage in Betracht kommen. Sie verlangt Leistung an die GmbH und nicht an die klagenden Gesellschafter.

Beweise nach Handlung, Anspruch und Schaden ordnen

Die Beweisakte beginnt mit Gesellschaftsvertrag, Syndikatsvertrag, Firmenbuchauszug, Organfunktionen und Beteiligungen. Danach werden die behaupteten Vorgänge mit E-Mails, Protokollen, Verträgen, Zahlungsflüssen und Zeugen belegt.

Eine Anspruchsmatrix ordnet jedem Vorgang die verletzte Pflicht, den Anspruchsinhaber, den Gegner, die verlangte Rechtsfolge und die benötigten Beweise zu. Sie zeigt auch, wo Informationen fehlen und ob diese von der GmbH oder einer anderen Person verlangt werden müssen.

Die Sicherungs-Triage hilft bei Zeitdruck, Vermögensgefahr und Beweiszugang. Vor einer Klage sollten Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Ersatz nicht als Gesamtpaket behauptet, sondern rechtlich getrennt und aufeinander abgestimmt werden.

Häufige Fragen zur Treuepflicht

Muss ein Gesellschafter immer im Interesse der GmbH abstimmen?

Nein. Eigene Mitgliedschaftsinteressen bleiben zulässig. Treuwidrig kann eine Stimmabgabe werden, wenn sie berechtigte Gesellschafts- oder Mitgesellschafterinteressen ohne sachlichen Grund verletzt.

Kann ich vom Mitgesellschafter immer Auskunft verlangen?

Nein. Der umfassende gesellschaftsrechtliche Informationsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen die GmbH. Gegen den Mitgesellschafter braucht es eine besondere vertragliche oder gesetzliche Grundlage.

Wem steht Schadenersatz wegen einer Treuepflichtverletzung zu?

Das hängt vom unmittelbar verletzten Recht ab. Bei einem Gesellschaftsschaden ist grundsätzlich die GmbH Anspruchsinhaberin. Ein Gesellschafter braucht für einen persönlichen Anspruch einen eigenen unmittelbaren Schaden.

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