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Notgeschäftsführer der GmbH: Gerichtliche Bestellung bei Handlungsunfähigkeit

Fehlt einer GmbH ein zur Vertretung erforderlicher Geschäftsführer und kann eine konkrete Handlung nicht warten, kommt § 15a GmbHG in Betracht. So werden Lücke, Dringlichkeit und Übergang belegt.

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Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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Fehlt einer GmbH ein Geschäftsführer, der sie wirksam vertreten kann, kann eine einzelne offene Handlung das gesamte Unternehmen lähmen. Eine bloße Auseinandersetzung der Gesellschafter reicht dafür nicht automatisch aus. Entscheidend ist, welche Vertretung konkret fehlt und welche Handlung deshalb nicht warten kann.

§ 15a GmbHG eröffnet in dringenden Fällen einen gerichtlichen Weg zur vorübergehenden Bestellung eines Geschäftsführers. Der Antrag muss die Vertretungslücke, die unaufschiebbare Maßnahme, die Belege und den begrenzten Übergang nachvollziehbar verbinden.

Notgeschäftsführer der GmbH: Gerichtliche Bestellung bei Handlungsunfähigkeit

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01 Frage 1

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01

Vertretungslücke, unaufschiebbare Handlung und § 15a-Weg gemeinsam vorbereiten.

Ordnen Sie Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag und die Unterlagen zur konkreten Handlung. Beschreiben Sie, warum die ordentliche Ersatzbestellung nicht rechtzeitig möglich ist und welchen vorübergehenden Umfang der Antrag haben soll.

02

Vertretungsmacht und konkrete Einzelhandlung vor einem § 15a-Antrag klären.

Prüfen Sie, ob der verbliebene Geschäftsführer allein, nur gemeinsam oder überhaupt noch handeln darf. Eine unklare Register- oder Vertragslage ist von einer echten Vertretungslücke zu trennen, bevor ein gerichtlicher Antrag vorbereitet wird.

03

Unaufschiebbare Handlung und Beweiskette zuerst greifbar machen.

Halten Sie die ausstehende Zahlung, Anmeldung, Erklärung oder Vertragsentscheidung mit ihrem zeitlichen Risiko fest. Ergänzen Sie die Unterlagen zur Vertretungslücke und eine kurze Chronologie, bevor Sie die passende Maßnahme auswählen.

Die Vertretungslücke der GmbH präzisieren

Zuerst ist der aktuelle Organ- und Vertretungsstand festzuhalten. Fehlt jeder Geschäftsführer, liegt die Situation anders als bei einem verbliebenen Geschäftsführer mit Einzelvertretung. Auch eine Gesamtvertretung kann dazu führen, dass ein einzelner Geschäftsführer eine bestimmte Erklärung nicht wirksam abgeben kann. Gesellschaftsvertrag, Bestellungsunterlagen und Firmenbuchauszug müssen deshalb zusammen gelesen werden.

Ein Gesellschafterstreit oder eine schwierige Abstimmung ist für sich allein noch kein Notfall im Sinn des § 15a GmbHG. Der Antrag braucht einen konkreten Bezug zur Vertretung der GmbH. Wenn die Lücke durch eine Amtsniederlegung entstanden ist, sind Erklärung, Zugang und verbleibende Vertretung zuerst zu sichern. Die Einordnung zum Geschäftsführerwechsel behandelt diese vorgelagerte Frage.

Die unaufschiebbare Handlung konkret belegen

Dringlichkeit bleibt zu allgemein, wenn nur auf eine angespannte Geschäftslage oder den laufenden Streit verwiesen wird. Benennen Sie die Handlung, die ohne vertretungsberechtigte Person nicht gesetzt werden kann: etwa eine bestimmte Erklärung, eine notwendige Anmeldung, eine fällige Zahlung oder eine konkrete Vertragsentscheidung. Dazu gehören der Anlass, der maßgebliche Zeitpunkt und die absehbare Folge des Zuwartens.

Ebenso wichtig ist die Erklärung, warum die reguläre Neubestellung oder eine andere wirksame Vertretung nicht rechtzeitig hergestellt werden kann. Eine bloße Bequemlichkeit ersetzt keine Dringlichkeit. Die Unterlagen sollten den zeitlichen Ablauf so zeigen, dass die gerichtliche Maßnahme nicht als allgemeine Lösung für den Gesellschafterstreit erscheint.

§ 15a GmbHG als vorübergehenden Weg prüfen

§ 15a GmbHG ermöglicht dem Gericht in dringenden Fällen die Bestellung eines Geschäftsführers, wenn der Gesellschaft ein erforderlicher Geschäftsführer fehlt. Umgangssprachlich wird diese Person als Notgeschäftsführer bezeichnet. Die gesetzliche Maßnahme ersetzt nicht die dauerhafte gesellschaftsinterne Bestellung, sondern soll eine konkrete Vertretungslücke bis zu ihrer Behebung überbrücken.

Für den Antrag sind daher die Gesellschaft, die fehlende Organbesetzung, die unaufschiebbare Handlung und die gewünschte vorübergehende Rechtsfolge klar zu bezeichnen. Welche Person bestellt wird und welche Aufgaben sie übernehmen soll, hängt von den Umständen und den gerichtlichen Vorgaben ab. Die gerichtliche Abberufung nach § 16 GmbHG verfolgt hingegen einen anderen Ausgangspunkt. Abberufung und gerichtliche Maßnahmen dürfen nicht mit dem Notbestellungsantrag vermischt werden.

Beweise und Chronologie für den Antrag ordnen

In die Prüfungsakte gehören insbesondere der aktuelle Firmenbuchauszug, der Gesellschaftsvertrag, Bestellungs- oder Rücktrittserklärungen, Beschlüsse und die Kommunikation zur Vertretung. Für die Dringlichkeit kommen die ausstehende Erklärung oder Anmeldung, Zahlungs- und Vertragsunterlagen, behördliche Schreiben sowie Nachrichten über den drohenden Nachteil hinzu.

Eine knappe Chronologie verbindet diese Dokumente: Wann entstand die Vertretungslücke? Wer wurde kontaktiert? Welche ordentliche Lösung wurde versucht oder ist derzeit nicht möglich? Welche Handlung steht konkret an? Widersprüchliche Registerstände, unklare Vollmachten und fehlende Originale sollten offen gekennzeichnet werden. So bleibt nachvollziehbar, welche Tatsachen belegt und welche noch zu klären sind.

Umfang der Bestellung und Übergang begrenzen

Die vorübergehende Bestellung sollte nicht als Freibrief für die gesamte Geschäftsführung beschrieben werden. Entscheidend ist, welche Vertretung zur Überbrückung des Mangels tatsächlich gebraucht wird. Laufende Routinegeschäfte, neue weitreichende Entscheidungen und die konkrete unaufschiebbare Handlung können unterschiedliche Prüfungen auslösen. Der Antrag muss deshalb den notwendigen Umfang statt einer pauschalen Generalvollmacht zeigen.

Parallel ist die reguläre Lösung vorzubereiten: Gesellschafterbeschluss, Bestellung, Firmenbuchanmeldung und eine nachvollziehbare Übergabe. Sobald wieder eine ausreichende Vertretung besteht, müssen Zuständigkeiten, Zugänge, offene Geschäfte und die Kommunikation mit Vertragspartnern abgeglichen werden. Beim Geschäftsführerwechsel kommt es ebenfalls darauf an, Registerstand und tatsächliche Übergabe zeitlich sauber zu verbinden.

Häufige Fragen zum Notgeschäftsführer

Reicht ein Gesellschafterstreit für die Bestellung eines Notgeschäftsführers?

Nein. Erforderlich sind eine konkrete Vertretungslücke und eine dringende Handlung, die ohne gerichtliche Überbrückung nicht rechtzeitig gesetzt werden kann. Der Streit allein beschreibt diese Voraussetzungen noch nicht.

Welche Handlung muss im Antrag genannt werden?

Die Handlung ist so konkret wie möglich zu bezeichnen, etwa eine bestimmte Anmeldung, Erklärung, Zahlung oder Vertragsentscheidung. Anlass, zeitlicher Bezug und Folge des Zuwartens sollten mit Unterlagen belegt werden.

Ist der Notgeschäftsführer eine dauerhafte Ersatzlösung?

Nein. § 15a GmbHG zielt auf eine vorübergehende Überbrückung bis zur Behebung des Mangels. Die reguläre Bestellung, die Registeranmeldung und die Übergabe müssen daher parallel vorbereitet und danach gesondert geprüft werden.

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