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OG-Geldeinlage verspätet: Verzinsung und zusätzlicher Gesellschaftsschaden

§ 111 UGB ordnet bei verspäteter Geldeinlage, verspäteter Ablieferung von Gesellschaftsgeld oder unbefugter Entnahme Zinsen an. Ein weiterer Schaden bleibt möglich.

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Zahlt ein Gesellschafter seine Geldeinlage in einer Offenen Gesellschaft verspätet, fallen nach § 111 UGB Zinsen ab dem Tag an, an dem die Zahlung hätte erfolgen sollen. Die Regel erfasst außerdem Gesellschaftsgeld, das verspätet an die Gesellschaftskasse abgeliefert wird sowie eine unbefugte Entnahme aus der Gesellschaftskasse.

Für die Prüfung braucht es eine klare Chronologie: Welche Zahlung oder Ablieferung war geschuldet, wann war sie fällig, wann wurde tatsächlich geleistet oder entnommen und welcher zusätzliche Nachteil ist der Gesellschaft entstanden? § 111 UGB schließt die Geltendmachung eines weiteren Schadens ausdrücklich nicht aus.

Erste Einordnung

Welche verspätete Geldbewegung liegt vor?

Der Check ordnet die verspätete Einlage, die verspätete Ablieferung von Gesellschaftsgeld und die unbefugte Entnahme ein. Maßgeblich bleiben die Vereinbarung und die belegbare Chronologie.

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01 Frage 1

Welcher Sachverhalt soll geprüft werden?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Fälligkeit, tatsächliche Zahlung und Zinsbeginn aus der Chronologie ableiten.

Ordnen Sie den geschuldeten Betrag, den maßgeblichen Zahlungstag und den tatsächlichen Zahlungseingang einander zu. Halten Sie außerdem fest, ob ein weiterer Gesellschaftsschaden geltend gemacht werden soll.

02

Entnahme, Zeitpunkt und Gesellschaftsnachteil getrennt dokumentieren.

Sichern Sie die Unterlagen zur Entnahme, den Zeitpunkt der Herausnahme und die fehlende Berechtigung. Prüfen Sie danach die Zinsen ab dem Tag der Entnahme und einen darüber hinausgehenden Schaden getrennt.

03

Fälligkeit und Geldbewegung vor einer Forderung vollständig klären.

Stellen Sie Gesellschaftsvertrag, Einlagevereinbarung, Beschlüsse, Kontobelege und Kassenaufzeichnungen zusammen. Erst wenn Zahlungspflicht, maßgeblicher Tag und tatsächliche Geldbewegung feststehen, lässt sich die Verzinsung belastbar einordnen.

§ 111 UGB erfasst drei verspätete Geldbewegungen

§ 111 Abs. 1 UGB nennt die verspätete Einzahlung der eigenen Geldeinlage, die verspätete Ablieferung eingenommenen Gesellschaftsgeldes an die Gesellschaftskasse und die unbefugte Entnahme von Geld aus der Gesellschaftskasse. Diese Varianten haben unterschiedliche tatsächliche Ausgangspunkte. Die Akte sollte deshalb genau bezeichnen, welche Geldbewegung vorliegt.

Bei der Einlage geht es um eine Zahlungspflicht des Gesellschafters. Bei der Ablieferung ist zuerst zu klären, wann Gesellschaftsgeld eingenommen wurde und wann es an die Gesellschaftskasse gelangen sollte. Bei der Entnahme steht der Zeitpunkt der Herausnahme und ihre fehlende Berechtigung im Mittelpunkt.

Fälligkeit und maßgeblichen Tag aus den Unterlagen ableiten

Für eine verspätete Zahlung muss feststehen, an welchem Tag die Zahlung oder Ablieferung hätte geschehen sollen. Dieser Tag kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag, einer Einlagevereinbarung, einem Gesellschafterbeschluss oder einer sonst belegbaren Abrede ergeben. § 111 UGB nennt im geprüften Wortlaut keinen einheitlichen Kalendertag für jede OG.

Bei einer Entnahme ist der Anknüpfungspunkt der Tag, an dem das Geld aus der Gesellschaftskasse herausgenommen wurde. Kontoauszüge, Kassenaufzeichnungen, Belege, Nachrichten und die Buchhaltung sollten deshalb in eine zeitlich geordnete Übersicht gebracht werden. Unklare oder widersprüchliche Datumsangaben müssen vor der Forderungsaufstellung geklärt werden.

Die Verzinsung beginnt am maßgeblichen Verzögerungstag

Nach § 111 Abs. 1 UGB sind die Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an dem die Zahlung oder Ablieferung hätte erfolgen sollen. Für die unbefugte Entnahme beginnt die gesetzliche Anknüpfung am Tag der Herausnahme. Der Zinsbeginn folgt damit der konkreten Geldbewegung und ihrer zeitlichen Einordnung.

Die Unterlagen sollten den geschuldeten Betrag, den maßgeblichen Tag, den tatsächlichen Zahlungseingang oder die Entnahme und die weiteren Buchungen getrennt ausweisen. Die Zinshöhe darf nicht pauschal aus einem Muster übernommen werden. Sie ist anhand der für den konkreten Anspruch maßgeblichen rechtlichen Grundlage zu bestimmen.

Ein weiterer Gesellschaftsschaden bleibt geltend machbar

§ 111 Abs. 2 UGB schließt die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht aus. Die Verzinsung und ein darüber hinausgehender Gesellschaftsschaden sind in der Prüfung getrennt zu führen. Eine verspätete Einlage erklärt den möglichen Zinsanspruch, ersetzt aber keine nachvollziehbare Darstellung eines zusätzlichen Nachteils.

Für den weiteren Schaden braucht es eine eigene Sachverhaltsdarstellung: Welche Folge ist eingetreten, wann ist sie eingetreten, wodurch hängt sie mit der verspäteten Zahlung, Ablieferung oder Entnahme zusammen und welche Belege stützen den Betrag? Interne Buchungen, Zahlungsaufforderungen, Finanzierungsvorgänge und Schriftverkehr können die Chronologie ergänzen.

Eine Beweismappe muss Zahlungspflicht und Nachteil verbinden

Für die Einlage gehören der Gesellschaftsvertrag, die Einlagevereinbarung oder der Beschluss, die Zahlungsanweisung und der Kontoauszug in die Akte. Bei Gesellschaftsgeld kommen Unterlagen zur Einnahme, zur vorgesehenen Ablieferung und zur tatsächlichen Verbuchung hinzu. Bei einer Entnahme sind Kassenbuch, Bankbeleg, Belegprüfung und die Unterlagen zur fehlenden Berechtigung zu sichern.

Eine einfache Chronologie sollte vier Punkte sichtbar machen: geschuldete Geldbewegung, maßgeblicher Tag, tatsächlicher Vorgang und daraus abgeleiteter Betrag. Ein eigener Abschnitt zum zusätzlichen Schaden verhindert, dass Zinsen, Rückzahlung und weitere Nachteile in einer unklaren Summe vermischt werden.

Die OG-Forderung von GmbH-Einlage und Nachschuss trennen

Eine Geldeinlage in der OG und eine ausstehende Stammeinlage in der GmbH folgen unterschiedlichen gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Prüfungen. Dasselbe gilt für eine Nachschusspflicht in der GmbH. Die Rechtsform, die konkrete Vereinbarung und der Zweck der Zahlung müssen daher bereits in der ersten Forderungsaufstellung festgehalten werden.

Für die Abgrenzung zu GmbH-Streitigkeiten finden Sie eine eigene Darstellung zur Stimmbindung im Syndikatsvertrag sowie zur Abfindung nach Ausschluss aus der GmbH. Diese Beiträge betreffen andere Rechtsfragen und ersetzen die Prüfung einer OG-Geldeinlage nach § 111 UGB nicht.

Vor der Forderung die Geldbewegung präzise beziffern

Vor einer Zahlungsaufforderung sollten Sie Einlage, Ablieferung oder Entnahme ausdrücklich benennen, den maßgeblichen Tag belegen und den tatsächlichen Geldfluss abgleichen. Die Zinsen sind als eigener Rechenposten auszuweisen. Ein weiterer Gesellschaftsschaden braucht eine gesonderte Begründung und Belegkette.

Bleibt die Fälligkeit, die Berechtigung oder der Zusammenhang zum zusätzlichen Schaden offen, sollte die Akte diese Unsicherheit ausweisen. Eine belastbare Forderung entsteht aus der überprüften Chronologie, der passenden Rechtsform und einer getrennten Darstellung von Zinsen und weiterem Schaden. Weitere rechtliche Hinweise erhalten Sie über die BRANDaktuellen Rechtsnews.

Häufige Fragen zu § 111 UGB

Ab wann fallen bei einer verspäteten OG-Geldeinlage Zinsen an?

§ 111 Abs. 1 UGB knüpft den Zinsbeginn an den Tag, an dem die Zahlung oder Ablieferung hätte erfolgen sollen. Bei einer unbefugten Entnahme ist der Tag der Herausnahme maßgeblich. Dieser Zeitpunkt muss im Einzelfall belegt werden.

Kann die OG neben den Zinsen einen weiteren Schaden verlangen?

Ja. § 111 Abs. 2 UGB schließt die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht aus. Der zusätzliche Nachteil muss getrennt dargestellt, seinem Zusammenhang nach erklärt und mit Unterlagen belegt werden.

Legt § 111 UGB eine bestimmte Zinshöhe fest?

Der geprüfte Wortlaut ordnet die Verzinsung an, nennt aber keine einheitliche Prozentzahl. Die für den konkreten Anspruch maßgebliche Zinshöhe ist daher gesondert anhand der anwendbaren Rechtsgrundlage zu prüfen.

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