Verfahrensart und Klageziel zuerst abgrenzen.
Ordnen Sie den angegriffenen Gesellschafterbeschluss, die Klage und den gerichtlichen Verfahrensgegenstand. § 42 Abs. 3 GmbHG betrifft die Sicherheitsanordnung im Nichtigkeitsprozess. Für eine andere Klage lässt sich diese Regel nicht ohne Prüfung übernehmen.