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Sanierungsnachschuss in der GesbR: Minderheit kann statt Zahlung austreten

Eine GesbR braucht zusätzliches Kapital. § 1184 Abs. 2 ABGB regelt Mehrheitsbeschluss, Fortführungsnotwendigkeit, Austritt und Auseinandersetzungsstichtag.

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Eine GesbR darf einen Nachschuss zur Sanierung beschließen, wenn ihre Fortführung sonst nicht möglich wäre. § 1184 Abs. 2 ABGB knüpft diese Möglichkeit an einen Mehrheitsbeschluss und an die Beteiligung der Gesellschafter. Der Gesellschafter, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat und den Nachschuss nicht leistet, kann innerhalb angemessener Frist aus der Gesellschaft austreten.

Für die Prüfung kommt es deshalb auf vier Punkte an: die wirtschaftliche Notwendigkeit der Fortführung, den wirksamen Beschluss, die eigene fehlende Zustimmung und den Zugang der Austrittserklärung. Die Vorschrift nennt keine starre Tageszahl für die angemessene Frist. Für die Auseinandersetzung ist außerdem der Zeitpunkt des Beschlusses über die Nachschusspflicht maßgeblich.

Sanierungsnachschuss in der GesbR: Minderheit kann statt Zahlung austreten

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01 Frage 1

Ist dokumentiert, dass die Fortführung der GesbR ohne Nachschuss sonst nicht möglich wäre?

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Übersicht aller Antworten.

01

Austrittserklärung und Auseinandersetzungsstichtag zeitnah prüfen.

Ordnen Sie Beschluss, eigene Abstimmung, Zahlungsaufforderung und Austrittserklärung in einer Chronologie. Prüfen Sie anschließend die Auseinandersetzung auf Grundlage des Beschlusszeitpunkts.

02

Fortführungsnotwendigkeit und Beschlussgrundlage zuerst belegen.

Stellen Sie die konkrete Fortführungsmaßnahme, den Finanzbedarf und die Folgen einer Nichtfinanzierung zusammen. Ein allgemeiner Hinweis auf fehlende Liquidität reicht für die Prüfung des § 1184 Abs. 2 ABGB nicht aus.

03

Zustimmung, Nichtleistung und Zugang der Erklärung voneinander trennen.

Prüfen Sie, welche Stimme protokolliert wurde, ob der Nachschuss tatsächlich nicht geleistet wurde und wann welche Erklärung zugegangen ist. Erst diese Chronologie zeigt, ob das gesetzliche Austrittsrecht praktisch ausgeübt wurde.

Wann ein Nachschuss zur Fortführung beschlossen werden darf

§ 1184 Abs. 2 ABGB erlaubt einen Mehrheitsbeschluss über Nachschüsse auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Nachschusspflicht vorsieht. Voraussetzung ist, dass die Fortführung der Gesellschaft sonst nicht möglich wäre. Die Norm verlangt damit eine konkrete Verbindung zwischen dem Kapitalbedarf und dem Fortbestand der GesbR.

Die Prüfung beginnt bei der geplanten Fortführung: Welche laufende Verpflichtung, welches Vorhaben oder welche Finanzierungslücke gefährdet die Weiterarbeit? Welche Folgen hätte es für die Gesellschaft, wenn der Betrag nicht aufgebracht wird? Diese Tatsachen gehören in die Unterlagen zum Beschluss. Die Themenseite zur Pattsituation behandelt dagegen blockierte Entscheidungen als eigenen Konfliktfall.

Beschluss, Mehrheit und Kapitalanteile prüfen

Der Nachschuss wird durch die in § 1184 Abs. 2 ABGB genannte Stimmenmehrheit beschlossen. Im Beschluss müssen der Anlass, die Fortführungsnotwendigkeit und der verlangte Beitrag nachvollziehbar bleiben. Die Leistung ist im Verhältnis der Kapitalanteile zu bestimmen. Ein pauschaler Betrag für alle Gesellschafter bildet diese gesetzliche Anknüpfung nicht automatisch ab.

Für die Akte sind daher der Gesellschaftsvertrag, die Einladung oder Abstimmungsunterlagen, das Protokoll, die Kapitalanteile und die Zahlungsaufforderung zusammenzuführen. Der bestehende Leitfaden zum Nachschuss in der GmbH betrifft eine andere Rechtsform und zeigt, welche Bedeutung die genaue Rechtsgrundlage für den Abruf hat.

Was der widersprechende Gesellschafter prüfen muss

§ 1184 Abs. 2 ABGB knüpft das Austrittsrecht an zwei Tatsachen: Der Gesellschafter hat dem Beschluss nicht zugestimmt und leistet den Nachschuss nicht. Die Regelung spricht vom Gesellschafter, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat. Eine Minderheitsbeteiligung ist daher keine zusätzliche gesetzliche Voraussetzung.

Der Austritt muss innerhalb angemessener Frist erklärt werden. Das Gesetz nennt dafür keine einheitliche Zahl von Tagen. Maßgeblich sind die Umstände des konkreten Falls, insbesondere Kenntnis vom Beschluss, Höhe und Fälligkeit des Nachschusses sowie die Möglichkeit, die Erklärung sinnvoll vorzubereiten. Das Recht kann im Vorhinein nicht abbedungen werden. Den Unterschied zum Austritt aus einer GmbH aus wichtigem Grund sollten Sie wegen der unterschiedlichen Rechtsformen klar halten.

Der Beschlusszeitpunkt bestimmt die Auseinandersetzung

Für die Auseinandersetzung mit dem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Gesellschafter ist nach § 1184 Abs. 2 ABGB der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Nachschusspflicht maßgeblich. Dieser Stichtag ist von der späteren Erklärung des Austritts und von der späteren rechnerischen Abwicklung zu unterscheiden.

Auch die Beteiligung an schwebenden Geschäften wird nach diesem Zeitpunkt ermittelt. Deshalb sollten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, offene Verträge und noch nicht abgeschlossene Geschäfte rund um den Beschluss dokumentiert werden. Die Lexikondefinition zu Deadlock erklärt einen anderen Konfliktmechanismus; sie ersetzt keine Auseinandersetzungsrechnung nach § 1184 Abs. 2 ABGB.

Unterlagen für die Prüfung zusammenstellen

Für eine belastbare Einordnung gehören Gesellschaftsvertrag und Nachträge, Kapitalaufstellungen, Beschlussunterlagen, Abstimmungsnachweise, Finanzierungsunterlagen, Zahlungsaufforderung und die Austrittserklärung in eine zeitliche Reihenfolge. Die Dokumentation sollte außerdem festhalten, wann der betroffene Gesellschafter vom Beschluss und vom verlangten Betrag erfahren hat.

Sichern Sie die Unterlagen in ihrer ursprünglichen Form und ordnen Sie jeder Tatsache die gewünschte Rechtsfolge zu. Die Checkliste zur Beweissicherung unterstützt diesen ersten Schritt. Wenn die Mehrheit einen Ausschluss anstrebt, ist die Themenseite zum Gesellschafterausschluss der passende Nachbarbereich.

Häufige Fragen zum Nachschuss in der GesbR

Muss der Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht vorsehen?

Nein. § 1184 Abs. 2 ABGB erlaubt einen Nachschussbeschluss auch ohne entsprechende Vereinbarung, wenn die Fortführung der GesbR sonst nicht möglich wäre und die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht wird.

Muss die Minderheit den gleichen Betrag wie die Mehrheit zahlen?

Die Leistung ist im Verhältnis der Kapitalanteile zu bestimmen. Der konkrete Betrag muss daher für jeden Gesellschafter aus dem Beschluss und den Kapitalanteilen nachvollziehbar sein.

Wann darf der widersprechende Gesellschafter austreten?

Wer dem Beschluss nicht zugestimmt hat und den Nachschuss nicht leistet, kann innerhalb angemessener Frist austreten. Das Gesetz nennt dafür keine starre Tageszahl. Der Zugang der Erklärung und die Umstände des Einzelfalls sind zu prüfen.

Kann auf das Austrittsrecht im Gesellschaftsvertrag verzichtet werden?

Nein. Auf das Austrittsrecht nach § 1184 Abs. 2 ABGB kann im Vorhinein nicht verzichtet werden.

Welcher Zeitpunkt gilt für die Auseinandersetzung?

Für die Auseinandersetzung und die Ermittlung der Beteiligung an schwebenden Geschäften ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Nachschusspflicht maßgeblich.

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