Anwendungsbereich von § 48 Abs. 3 und allgemeine Übertragungsregeln getrennt prüfen.
Halten Sie fest, ob ein Rechtsstreit nach § 48 GmbHG noch anhängig ist und wem der Geschäftsanteil gehört. Auch wenn die besondere Regel des Abs. 3 nicht greift, bleiben § 76 GmbHG, der Gesellschaftsvertrag und die konkrete Vertragsgestaltung für den Exit maßgeblich.