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Virtuelle Gesellschafterversammlung im Streit: Abstimmung nach dem VirtGesG

Bei einer virtuellen Gesellschafterversammlung entscheiden Gesellschaftsvertrag, Technik und echte Mitwirkungsmöglichkeiten über die Streitfestigkeit der Abstimmung.

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Eine virtuelle Gesellschafterversammlung ist nicht schon deshalb rechtssicher, weil alle Beteiligten einen Videolink erhalten. Im Streit entscheidet eine Kette aus Gesellschaftsvertrag, Einberufung, technischer Ausgestaltung, Identitätsprüfung und nachvollziehbarer Stimmenzählung.

Das VirtGesG erlaubt virtuelle und hybride Versammlungen nur nach seinen Regeln. Für eine streitige Abstimmung muss jeder Gesellschafter seine Rechte tatsächlich ausüben können. Dazu gehören Wortmeldung, Teilnahme an allen Abstimmungen und gegebenenfalls der Widerspruch.

Virtuelle Gesellschafterversammlung im Streit: Abstimmung nach dem VirtGesG

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01 Frage 1

Wo liegt der Hauptstreit über die virtuelle Abstimmung?

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Übersicht aller Antworten.

01

Gesellschaftsvertrag und Einberufungsentscheidung zuerst abgleichen.

Ordnen Sie die aktuelle Vertragsfassung, allfällige Änderungen und die Einberufung. Nach § 1 VirtGesG muss die virtuelle oder hybride Form im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein oder sich aus einer dort eingeräumten Entscheidungskompetenz ergeben. Die allgemeine Zustimmung aller Teilnehmer ersetzt diese Prüfung nicht ohne Weiteres.

02

Konkrete Ausfälle und die betroffene Mitwirkungsmöglichkeit dokumentieren.

Halten Sie Zeitpunkt, Dauer und Auswirkung jeder Störung fest. Nach §§ 2 und 3 VirtGesG müssen die vorgesehenen Kommunikationsmöglichkeiten in Echtzeit funktionieren. Entscheidend ist nicht jede kurze technische Unannehmlichkeit, sondern ob ein Gesellschafter gerade bei Wortmeldung, Abstimmung oder Widerspruch ausgeschlossen war.

03

Stimmrecht, Vertretung und Ergebnis in einer Stimmenmatrix rekonstruieren.

Trennen Sie Identitätsprüfung, Vollmachtsnachweis, mögliches Stimmverbot und Stimmengewicht. Eine virtuelle Übertragung verändert die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen der Abstimmung nicht. Sichern Sie außerdem die Verkündung und prüfen Sie, ob der konkrete Beschluss nach § 41 GmbHG angegriffen werden soll.

Der Gesellschaftsvertrag ist die erste Streitfrage

§ 1 Abs. 2 VirtGesG eröffnet die virtuelle Versammlung nicht automatisch für jede GmbH. Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass Versammlungen ohne physische Anwesenheit stattfinden. Der Vertrag kann außerdem festlegen, ob die virtuelle Form immer gilt oder ob das einberufende Organ zwischen den zulässigen Formen wählen darf.

Vor einer streitigen Abstimmung ist deshalb die zum Einberufungszeitpunkt geltende Vertragsfassung zu sichern. Änderungen des Gesellschaftsvertrags, Übergangsregelungen und allfällige Sonderrechte können die Frage beeinflussen, wer über die Form entscheidet. Eine bloße Übung aus früheren Videokonferenzen ersetzt keine klare Grundlage.

Die Prüfung einer fehlerhaften Einladung bleibt daneben wichtig. Eine virtuelle Form kann zulässig sein, während Zweck, Tagesordnung oder Zugang der konkreten Einladung trotzdem mangelhaft sind.

Einfache, moderierte und hybride Form unterscheiden

Bei einer einfachen virtuellen Versammlung verlangt § 2 VirtGesG eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit. Jeder Gesellschafter muss sich zu Wort melden, an allen Abstimmungen teilnehmen und gegebenenfalls Widerspruch erheben können. Ein bloßer Livestream mit nachgelagerter E-Mail-Abstimmung genügt dafür nicht.

Die moderierte virtuelle Versammlung nach § 3 VirtGesG setzt ebenfalls eine Echtzeitübertragung voraus. Die Gesellschafter können sich jederzeit elektronisch zu Wort melden. Wird einem Gesellschafter das Wort erteilt, muss eine Redemöglichkeit über Videokommunikation bestehen. Bei allen Abstimmungen muss das Stimmrecht elektronisch ausgeübt werden können.

Bei einer hybriden Versammlung dürfen die einzelnen Teilnehmer zwischen physischer und virtueller Teilnahme wählen. Nach § 4 VirtGesG müssen beide Gruppen gleichwertig behandelt werden. Die Entscheidung für ein hybrides Format löst daher keine geringeren Anforderungen an die virtuelle Seite aus.

Die Einberufung muss Technik und Zugang erklären

Nach § 2 Abs. 2 VirtGesG ist in der Einberufung anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme bestehen. Dazu gehören der Zugang zur Plattform, notwendige Geräte, das Verfahren für Wortmeldungen und die Art der elektronischen Abstimmung. Die Information muss so konkret sein, dass ein Gesellschafter seine Teilnahme vorbereiten kann.

Eine Einladung, die nur einen Link und eine Uhrzeit nennt, lässt zentrale Fragen offen. Wer moderiert? Wie wird ein Antrag eingebracht? Wie wird ein Widerspruch erklärt? Wie werden Ersatzwege bei einem Ausfall eröffnet? Je näher die Abstimmung an einer kritischen Mehrheitsentscheidung liegt, desto wichtiger ist eine klare Verfahrensbeschreibung.

Die Gesellschaft trägt nach § 2 Abs. 4 VirtGesG die Verantwortung für technische Kommunikationsmittel nur insoweit, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind. Ein privater Ausfall beim Teilnehmer ist daher anders zu bewerten als eine nicht erreichbare Plattform, ein fehlender Abstimmungsbutton oder eine vom Veranstalter unterbrochene Verbindung.

Eine streitige Abstimmung verlangt echte Mitwirkung

In einem Gesellschafterstreit reicht es nicht, den formalen Ablauf nachträglich als geordnet zu bezeichnen. Für jede strittige Stimme ist zu prüfen, ob der Gesellschafter den Antrag hören, dazu Stellung nehmen, abstimmen und einen Widerspruch erklären konnte. Das gilt auch dann, wenn die Stimme am Ende rechnerisch nicht ausschlaggebend gewesen sein soll. Eine Abstimmung darf einzelne Gesellschafter außerdem nicht ohne sachlichen Grund ungleich belasten. Zum Schutz der Minderheit bei Kapitalmaßnahmen gelten eigene Prüfungsfragen.

Unterbrechungen sollten mit Uhrzeit, betroffenen Personen und konkreter Folge protokolliert werden. Wurde die Abstimmung wiederholt, ist der Zusammenhang zwischen erster und zweiter Abstimmung festzuhalten. Ein nachträgliches Ergebnisprotokoll ohne technische und zeitliche Dokumentation kann die Rekonstruktion erschweren.

Bei einem falsch festgestellten Ergebnis hilft der Beitrag zur positiven Beschlussfeststellung bei der Einordnung. Die virtuelle Form ist dabei nur eine zusätzliche Beweisebene. Sie ersetzt weder die genaue Stimmenzählung noch die Prüfung des richtigen Klageziels.

Identität, Vollmacht und Stimmverbot getrennt prüfen

Bestehen Zweifel an der Identität eines Teilnehmers, muss die Gesellschaft nach § 2 Abs. 3 VirtGesG geeignete Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen. Ein Benutzername allein beantwortet nicht zwingend, wer an der Versammlung teilnimmt. Die gewählte Prüfung muss zum Anlass und zur Bedeutung der Abstimmung passen, ohne die Teilnahme unzulässig zu erschweren.

Die virtuelle Zuschaltung ändert auch nichts an den Regeln über Vertretung und Vollmacht. Nach § 39 Abs. 3 GmbHG ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Der Vollmachtsumfang, ein Widerruf und die Identität des Vertreters gehören in die Abstimmungsakte. Der aktuelle Beitrag zur Stimmrechtsvollmacht im GmbH-Streit behandelt diese Fragen im Detail.

Ein mögliches Stimmverbot ist gesondert zu prüfen. Eine Person kann technisch teilnehmen und trotzdem bei einem bestimmten Beschluss nicht stimmberechtigt sein. Für die Ergebnisberechnung müssen daher Person, Beteiligung, Vertretung, Stimmverbot, abgegebene Stimme und Wertung des Vorsitzenden nebeneinander festgehalten werden.

Protokoll, Widerspruch und Rechtsschutz sichern

Die Niederschrift sollte nicht nur das Endergebnis nennen. Sie sollte den Beschlussantrag, die Teilnehmer, Vollmachten, Wortmeldungen, technische Unterbrechungen, Einwände, die einzelnen Stimmen und den Wortlaut der Verkündung abbilden. Bei einer hybriden Versammlung ist zusätzlich zu dokumentieren, wie physische und virtuelle Teilnehmer gleichwertig einbezogen wurden.

Wer einen Fehler rügt, sollte ihn möglichst während der Versammlung klar benennen und seine Aufnahme in die Niederschrift verlangen. Das ist keine pauschale Garantie für einen späteren Rechtsbehelf, schafft aber eine bessere Grundlage für die Prüfung. Nach der Versammlung sind Beschlusskopie, Versandnachweis, Aufzeichnungen und zeitnahe Korrespondenz zu sichern.

§ 41 GmbHG knüpft die Anfechtung an besondere Voraussetzungen und Fristen. Ob Anfechtung, Nichtigkeit, eine positive Beschlussfeststellung oder eine Sicherungsmaßnahme passt, hängt vom konkreten Mangel ab. Der Check zur Beschlussanfechtung hilft, Beschlussgegenstand, Teilnehmer, Abstimmung und Vollzugsrisiko zunächst geordnet zu erfassen.

Vor der Streitversammlung eine Beweisakte anlegen

Für die Vorbereitung gehören Gesellschaftsvertrag, Firmenbuchauszug, Einberufung, Tagesordnung, Beschlussanträge, Teilnehmerliste und Vollmachten in eine gemeinsame Chronologie. Ergänzen Sie die technischen Teilnahmeinformationen, den vorgesehenen Abstimmungsweg und die Kontaktdaten für eine Störung. So lässt sich vor Beginn erkennen, ob das Verfahren überhaupt belastbar vorbereitet ist.

Für die Abstimmung selbst sollte eine Stimmenmatrix vorbereitet werden. Sie enthält Gesellschafter, Stammeinlage, zugelassene Vertretung, mögliches Stimmverbot, abgegebene Stimme und das vom Vorsitz festgestellte Ergebnis. Bei einer knappen Mehrheit wird zusätzlich berechnet, wie sich die beanstandete Stimme auf das Ergebnis auswirkt.

Nach dem Ende der Versammlung sind die Unterlagen unverändert zu sichern. Dazu gehören Plattformprotokolle, Chatnachrichten, Abstimmungsdaten, E-Mails, Screenshots und der Versand der Beschlusskopie. Digitale Unterlagen sollten mit ihrem Erstellungs- und Zugangszeitpunkt geordnet werden, damit die spätere Prüfung nicht von nachträglichen Zusammenfassungen abhängt. Neue rechtliche Informationen erhalten Sie über BRANDaktuelle Rechtsnews.

Häufige Fragen zur virtuellen Abstimmung

Kann eine GmbH ohne besondere Vertragsregel virtuell abstimmen?

§ 1 Abs. 2 VirtGesG verlangt grundsätzlich eine Grundlage im Gesellschaftsvertrag. Der Vertrag kann die virtuelle oder hybride Form selbst vorsehen oder dem einberufenden Organ eine Entscheidung darüber überlassen. Die konkrete Vertragsfassung und Einberufung müssen geprüft werden.

Reicht ein Videostream für eine virtuelle Gesellschafterversammlung?

Nein, nicht für die einfache virtuelle Versammlung nach § 2 VirtGesG. Es muss eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit bestehen. Jeder Gesellschafter muss sich zu Wort melden, abstimmen und gegebenenfalls Widerspruch erheben können.

Was ist bei einer technischen Störung während der Abstimmung zu tun?

Zeitpunkt, betroffene Person, Dauer und konkrete Auswirkung auf Wortmeldung, Abstimmung oder Widerspruch sollten sofort dokumentiert werden. Danach ist zu prüfen, ob eine Wiederholung, ein Ersatzweg oder ein gesellschaftsrechtlicher Rechtsbehelf erforderlich ist.

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