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Wettbewerbsverbot und Kundenabwerbung schnell stoppen

Kundenabwerbung und Konkurrenzhandlungen verändern innerhalb weniger Wochen die Wettbewerbsposition. Der Beitrag zeigt Abmahnung und einstweilige Verfügung.

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BRANDAUER Rechtsanwälte

Konfliktteam für Gesellschafter und Geschäftsführer

Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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Wenn ein Mitgesellschafter Kunden anspricht oder ein Geschäftsführer konkurrierend tätig wird, zählt eine schnelle und rechtlich saubere Beweissicherung. Verzögerungen können Schaden vergrößern und die Dringlichkeitsargumentation für eine einstweilige Verfügung schwächen. Ob überhaupt ein Wettbewerbsverbot besteht, hängt jedoch von Rolle, Vertrag, Einwilligung und konkreter Tätigkeit ab.

Wettbewerbsverbot und Kundenabwerbung schnell stoppen

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01 Frage 1

Welche Handlung steht im Vordergrund?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Kundenansprache, Anspruch und gewünschtes Verbot aufeinander abstimmen.

Sichern Sie die rechtmäßig verfügbaren Nachrichten, Angebote und Aussagen der betroffenen Kunden. Eine Abmahnung sollte konkrete Handlungen bezeichnen. Für eine einstweilige Verfügung müssen Anspruch, Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr und Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden.

02

Verdacht zuerst mit rechtmäßig verfügbaren Belegen verdichten.

Erstellen Sie eine Liste der betroffenen Kunden, Zeitpunkte, bekannten Angebote und Vertragsänderungen. Bitten Sie Kunden nicht um vorformulierte Aussagen und vermeiden Sie unzulässige Überwachung. Erst ein belastbarer Sachverhalt trägt Abmahnung oder gerichtliche Sicherung.

03

Rolle, Einwilligung und konkrete Konkurrenzhandlung prüfen.

Bei Geschäftsführern regelt § 24 GmbHG das Wettbewerbsverbot und mögliche Einwilligungen. Bei einer Vertragsklausel sind sachlicher, zeitlicher und persönlicher Umfang auszulegen. Danach lassen sich Unterlassung, Auskunft und weitere Rechtsfolgen getrennt beurteilen.

04

Keine pauschale Konkurrenzsperre allein aus der Beteiligung ableiten.

Für Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion besteht nicht automatisch dasselbe gesetzliche Wettbewerbsverbot wie nach § 24 GmbHG. Zu prüfen sind Gesellschaftsvertrag, Syndikatsvertrag, Treuepflicht, Einfluss auf die Gesellschaft und die konkrete Geschäftschance.

Vertragliches und gesetzliches Wettbewerbsverbot

Für Geschäftsführer enthält § 24 GmbHG ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Es erfasst Geschäfte im Geschäftszweig der GmbH für eigene oder fremde Rechnung sowie bestimmte Funktionen bei Konkurrenzunternehmen. Einwilligungen, Kenntnis bei der Bestellung und ein späterer Widerruf können die Beurteilung verändern.

Die in § 24 Abs 3 GmbHG bezeichneten Rechte erlöschen nach Abs 4 drei Monate ab Kenntnis sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder oder mangels Aufsichtsrat der übrigen Geschäftsführer, jedenfalls aber fünf Jahre nach ihrer Entstehung. Kenntniszeitpunkt, zuständige Organpersonen und Anspruchsentstehung müssen deshalb gesondert dokumentiert werden.

Bei bloßen Gesellschaftern gibt es kein gleich weit reichendes pauschales Verbot allein wegen der Beteiligung. Entscheidend sind Vertrag, konkrete Treuepflicht, Einflussmöglichkeit und Geschäftschance der GmbH. Die Themenseite zu Wettbewerbsverbot und Treuepflicht trennt diese Anspruchsgrundlagen und ihre Rechtsfolgen.

Beweisführung und einstweilige Sicherung

Für die Beweisführung eignen sich rechtmäßig verfügbare Kundenkorrespondenz, konkrete Konkurrenzangebote, CRM-Einträge, Vertragsänderungen, Firmenbuchdaten und Zeugenaussagen. Pauschale Behauptungen oder private Bewegungsprofile sind keine saubere Grundlage. Jedes Beweismittel sollte eine bestimmte Handlung, Person und Zeitangabe belegen.

Eine einstweilige Verfügung verlangt ein bestimmtes Sicherungsbegehren und glaubhaft gemachte Tatsachen. Abwarten kann die Dringlichkeitsargumentation schwächen, führt aber nicht nach einer frei erfundenen Wochenfrist automatisch zum Verlust des Rechtsschutzes. Die Hinweise zur einstweiligen Verfügung im Gesellschafterstreit erklären, wie Hauptanspruch, Gefahr und beantragte Maßnahme zusammengeführt werden.

Unterlassungsbegehren auf Handlung und Belegkette zuschneiden

§ 389 EO verlangt, die begehrte Verfügung, ihre Dauer, den behaupteten Anspruch und die tragenden Tatsachen genau zu bezeichnen. Bei Kundenabwerbung gehören deshalb der konkrete Kunde, die Kontaktaufnahme, der Zeitpunkt, das Angebot und der Bezug zum Geschäftszweig in die Akte. Ein Antrag, der jede Kontaktaufnahme oder jede Tätigkeit untersagen soll, kann zu weit greifen.

§ 381 EO ermöglicht die Sicherung anderer Ansprüche, wenn eine Veränderung des bestehenden Zustands die Durchsetzung vereiteln oder erheblich erschweren kann oder ein unwiederbringlicher Schaden droht. Für die Dringlichkeit sollte die Chronologie zeigen, wann die Gesellschaft vom Vorgang erfahren hat, welche Handlung bereits gesetzt wurde und welche nächste Handlung konkret droht.

Ordnen Sie die Unterlagen nach dieser Belegkette. Die Schwerpunktseite zum Wettbewerbsverbot und zur Treuepflicht, der Beitrag zum Unterlassungsanspruch gegen einen Mitgesellschafter und die Hinweise zur einstweiligen Verfügung behandeln die anschließenden Anspruchsfragen.

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Kurz gefragt.

Kann ich Schadenersatz verlangen?

Das hängt von Anspruchsgrundlage, Rechtsverletzung, Kausalität und konkret nachweisbarem Schaden ab. Bei Geschäftsführern enthält § 24 GmbHG besondere Rechtsfolgen.

Wie schnell muss auf den Verstoß reagiert werden?

Die Tatsachen und die Rechtsgrundlage sollten unverzüglich geprüft werden. Verzögerung kann Schaden und Beweisprobleme vergrößern sowie die Dringlichkeitsargumentation schwächen, führt aber nicht automatisch nach einer festen Wochenzahl zum Rechtsverlust.

Gilt § 24 GmbHG für jeden Gesellschafter?

Nein. § 24 GmbHG richtet sich an Geschäftsführer. Für andere Gesellschafter sind Vertragsklauseln und die Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gesondert zu prüfen.

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