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Auflösungsklage in der GmbH als letzter Ausweg

Eine Auflösungsklage ist bei der österreichischen GmbH nur auf vertraglicher Grundlage denkbar. Der Beitrag zeigt die OGH-Linie und Alternativen.

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Eine allgemeine Auflösungsklage des Gesellschafters aus wichtigem Grund kennt das österreichische GmbH-Recht nicht. Der OGH hat in 6 Ob 170/24d bestätigt, dass eine solche Klage ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag unzulässig ist. Bei einer dauerhaften Blockade beginnt die Prüfung deshalb mit dem Vertrag und den gesetzlichen Auflösungsgründen, nicht mit einer pauschalen Zerrüttungsbehauptung.

Auflösungsklage in der GmbH als letzter Ausweg

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01 Frage 1

Enthält der Gesellschaftsvertrag eine eigene Auflösungsregel?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Vertragliche Auflösungsregel anhand des konkreten Tatbestands prüfen.

Ordnen Sie Klauselwortlaut, behaupteten Auslöser, Beschlüsse und Belege. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Regel eine Klage, einen Auflösungsbeschluss oder einen anderen Exit-Mechanismus vorsieht und welche Folgen sie für Abfindung und Liquidation hat.

02

Vor einer Klage zuerst Reichweite und Tatbestand der Klausel klären.

Eine bloße Erwähnung wichtiger Gründe beantwortet noch nicht, wer welches Begehren erheben darf. Prüfen Sie Vertragsfassungen, Auslöser, Zuständigkeit und Rechtsfolge. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Auflösungsklage vertraglich eröffnet ist.

03

Austritts- und Übertragungswege statt allgemeiner Auflösungsklage prüfen.

Ohne vertragliche Auflösungsregel trägt der wichtige Grund allein keine allgemeine Auflösungsklage. Zu prüfen sind insbesondere Abtretung, ein vertragliches Aufgriffsrecht, die gerichtliche Ersetzung einer Zustimmung nach § 77 GmbHG und ein verhandelter Buy-Sell-Weg.

04

Fortführung durch Beschluss- und Konfliktlösung stabilisieren.

Wenn die GmbH erhalten werden soll, stehen Beschlusskontrolle, Organmaßnahmen, Informationsrechte, Mediation oder ein vertraglich gedeckter Ausschluss im Vordergrund. Die Auflösung bleibt nur dort eine Option, wo Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einen passenden Grund vorsieht.

Vertragsklausel statt allgemeiner wichtiger Grund

§ 84 GmbHG zählt gesetzliche Auflösungsgründe auf und erlaubt zusätzliche Gründe im Gesellschaftsvertrag. Daraus folgt aber keine allgemeine Klage jedes Gesellschafters wegen Zerrüttung. Der OGH hat in 6 Ob 170/24d vom 4. Juni 2025 klargestellt, dass ohne vertragliche Regelung weder § 133 UGB noch allgemeine Grundsätze über Dauerschuldverhältnisse analog herangezogen werden können.

Die erste Frage lautet daher nicht, ob der Konflikt emotional tief genug ist. Entscheidend ist, ob Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einen Auflösungsgrund und den dazu passenden Weg vorsehen. Fehlt diese Grundlage, helfen die Strategien für Deadlock und Pattsituationen bei der Prüfung von Beschlusskontrolle, Organmaßnahmen, Vergleich und Exit.

Klausel, Klageweg und Rechtsfolge zusammen prüfen

Eine Klausel kann einen wichtigen Grund nennen, ohne bereits festzulegen, wer klagen darf und welche Rechtsfolge eintritt. Vergleichen Sie deshalb den genauen Wortlaut mit der behaupteten Blockade, der Klageberechtigung und dem gewünschten Ergebnis.

Prüfen Sie, ob der Vertrag eine Auflösungsklage, einen Auflösungsbeschluss, ein Aufgriffsrecht oder einen Austritt vorsieht. Für einen Austritt aus wichtigem Grund gelten eigene Voraussetzungen. Der Beitrag zum Austritt aus der GmbH ordnet diese Abgrenzung.

Gesetzliche Gründe und Beschlusslage konkret dokumentieren

§ 84 GmbHG eröffnet die Prüfung gesetzlicher Auflösungsgründe und lässt ergänzende Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu. Sichern Sie den Gesellschaftsvertrag in allen Fassungen, Gesellschafterbeschlüsse, Einladungen, Protokolle und Firmenbuchunterlagen. Erst die Chronologie zeigt, ob ein gesetzlicher oder vertraglicher Tatbestand behauptet werden kann.

Bei einer Pattsituation ist außerdem zu klären, ob tatsächlich ein erforderlicher Gesellschafterbeschluss fehlt oder ob eine Maßnahme in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt. Die Einordnung zur Pattsituation hilft bei dieser Vorfrage.

Austritt, Ausschluss und Verkauf als Exit prüfen

Wenn die Gesellschaft fortbestehen soll, kommen je nach Vertrag und Sachverhalt andere Wege in Betracht. Ein Austritt, der Ausschluss eines Gesellschafters, die Anteilsübertragung oder ein verhandelter Buy-Sell-Mechanismus verfolgen unterschiedliche Ziele und haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Ordnen Sie deshalb gewünschte Rechtsfolge, Bewertungsfrage und Zustimmungserfordernisse getrennt. Die Vorbereitung eines Gesellschafterausschlusses zeigt eine weitere Abgrenzung.

Alternativen und Liquidation getrennt planen

Ohne vertragliche Klagsmöglichkeit können Abtretung, Aufgriffsrecht, Zustimmungsklage nach § 77 GmbHG, ein Gesellschafterbeschluss über die Auflösung oder andere vertragliche Exit-Regeln in Betracht kommen. Soll die Gesellschaft fortbestehen, sind mildere Mittel regelmäßig wirtschaftlich näherliegend. Die Themenseite zum Gesellschafterausschluss zeigt, weshalb auch dafür Vertragsgrundlage und konkrete Voraussetzungen geprüft werden müssen.

Erst nach einem wirksamen Auflösungsgrund beginnt die Liquidation. Dann sind Liquidatoren, Firmenbuchanmeldung, Gläubigeraufruf, laufende Verträge und die Verwertung oder Verteilung des Vermögens zu ordnen. Die Dauer hängt von Streitgegenstand, Instanzenzug, Vermögenslage und Liquidationsaufwand ab. Eine pauschale Zeitspanne von ein bis drei Jahren wäre deshalb nicht belastbar.

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Kurz gefragt.

Reicht eine tiefe Zerrüttung für die Auflösungsklage?

Nein. Nach OGH 6 Ob 170/24d ist eine allgemeine Auflösungsklage des Gesellschafters ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag unzulässig.

Wie lange dauert ein Verfahren über die Auflösung?

Dafür gibt es keine belastbare Standarddauer. Vertragsauslegung, Beweisaufnahme, mögliche Rechtsmittel und eine anschließende Liquidation bestimmen den Zeitbedarf im Einzelfall.

Welche Wege bleiben ohne Auflösungsklausel?

Je nach Vertrag und Ziel kommen Abtretung, Aufgriffsrechte, § 77 GmbHG, Beschlusskontrolle, Organmaßnahmen, Vergleich oder ein verhandelter Buy-Sell-Weg in Betracht.

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