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Dreijährige Bestellungssperre nach Strafurteil: Leitungsorgan

§ 15 Abs. 1a GmbHG sperrt die Geschäftsführerbestellung nach bestimmten rechtskräftigen Verurteilungen zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe für drei Jahre.

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§ 15 Abs. 1a GmbHG verhindert die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer, wenn sie von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verurteilung zumindest eines der im Gesetz aufgezählten Delikte betrifft. Die gesetzliche Disqualifikation endet drei Jahre nach der Rechtskraft der Verurteilung.

Für die erste Prüfung müssen daher Rechtsform, Strafurteil, Strafmaß, Tatbestand und Rechtskraftdatum gemeinsam betrachtet werden. Eine Gesellschaft sollte diese Punkte vor dem Bestellungsbeschluss und vor der Firmenbuchanmeldung in einer nachvollziehbaren Akte festhalten.

Erste Einordnung

Greift die dreijährige Bestellungssperre?

Der Check ordnet Rechtsform, Rechtskraft, Strafmaß und Ablauf der gesetzlichen Sperre nach § 15 Abs. 1a GmbHG. Die konkrete Akte bleibt für die abschließende Prüfung maßgeblich.

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01 Frage 1

Soll die Person zum Geschäftsführer einer österreichischen GmbH bestellt werden?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Zuerst Rechtsform und konkrete Organfunktion abgrenzen.

Ordnen Sie zuerst ein, ob eine österreichische GmbH eine Person zum Geschäftsführer bestellen will. Für andere Rechtsformen oder Funktionen ist § 15 Abs. 1a GmbHG nicht die alleinige Prüfungsgrundlage.

02

Rechtskraft und Gericht des Strafurteils zuerst belegen.

Sichern Sie das vollständige Urteil, den Nachweis der Rechtskraft und die Angaben zum erkennenden Gericht. Ohne diese Eckdaten lässt sich der Beginn der Dreijahresfrist nicht belastbar bestimmen.

03

Tatbestand und Strafmaß aus dem Urteil getrennt prüfen.

Vergleichen Sie den im Urteil festgestellten Straftatbestand mit den in § 15 Abs. 1a GmbHG aufgezählten Delikten. Prüfen Sie das konkrete Strafmaß und halten Sie fest, ob die gesetzliche Schwelle von mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe erreicht wird.

04

Bestellung während der laufenden Dreijahresfrist nicht freigeben.

Halten Sie das Rechtskraftdatum und das Ende der Dreijahresfrist in der Akte fest. Solange die gesetzliche Rechtsfolge läuft, muss die geplante Geschäftsführerbestellung unter § 15 Abs. 1a GmbHG gesondert gestoppt und rechtlich eingeordnet werden.

05

Ablauf der Sperre dokumentieren und übrige Voraussetzungen prüfen.

Dokumentieren Sie, dass drei Jahre seit der Rechtskraft vergangen sind. Damit endet diese konkrete gesetzliche Rechtsfolge. Für die Bestellung bleiben die übrigen gesetzlichen, gesellschaftsvertraglichen und tatsächlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen.

§ 15 Abs. 1a GmbHG setzt enge Voraussetzungen

Die gesetzliche Sperre betrifft die Funktion des Geschäftsführers einer GmbH. § 15 Abs. 1a GmbHG knüpft sie an eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe und an zumindest eine der ausdrücklich genannten strafbaren Handlungen. Eine beliebige strafrechtliche Verurteilung reicht für diese Rechtsfolge daher nicht aus.

Die Prüfung beginnt mit der Rechtsform und der geplanten Funktion. § 15 Abs. 1 GmbHG verlangt außerdem eine physische und handlungsfähige Person. Die hier behandelte Disqualifikation ist ein eigener Prüfungspunkt innerhalb der Bestellungsvoraussetzungen. Für vergleichbare Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht enthält § 15 Abs. 1b GmbHG eine gesonderte Regelung. Dieser Beitrag konzentriert sich auf Abs. 1a.

Straftat und Strafmaß aus dem Urteil abgleichen

§ 15 Abs. 1a GmbHG zählt die relevanten Delikte einzeln auf. Dazu gehören unter anderem Betrug, Untreue, Geldwäscherei, betrügerische Krida, Abgabenbetrug und bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen bei Vergabeverfahren. Für die Einordnung genügt ein Schlagwort aus einer Korrespondenz nicht. Maßgeblich ist, was das rechtskräftige Urteil feststellt und welche strafbare Handlung der Verurteilung zugrunde liegt.

Auch das Strafmaß muss exakt festgestellt werden. Das Gesetz verlangt eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Genau sechs Monate erfüllen diese Formulierung nicht. Die Gesellschaft sollte deshalb Urteil, Strafausmaß und die rechtliche Zuordnung des Delikts gemeinsam sichern, bevor sie über die Bestellung abstimmt.

Die Dreijahresfrist beginnt mit der Rechtskraft

Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1a GmbHG drei Jahre nach der Rechtskraft der Verurteilung. Der Beginn hängt damit am Rechtskraftdatum. Das Datum des Urteils, der Beginn einer Haft oder ein späterer Zeitpunkt der geplanten Bestellung ersetzen diese gesetzliche Anknüpfung nicht.

Für die Akte empfiehlt sich eine kurze Chronologie mit Urteil, Rechtskraftnachweis und dem daraus abgeleiteten Fristende. Bleibt das Rechtskraftdatum unklar oder liegen mehrere Entscheidungen vor, muss zuerst geklärt werden, welche Verurteilung und welcher Zeitpunkt für die Prüfung maßgeblich sind. Eine Bestellung sollte auf einer nachvollziehbaren Datengrundlage beruhen.

Bestellung und Firmenbuch vorab gemeinsam prüfen

Die Gesellschafter sollten die Voraussetzungen der Geschäftsführerfunktion vor dem Bestellungsbeschluss prüfen. Ein Beschluss über die Person und eine anschließende Firmenbuchanmeldung ändern nichts daran, dass § 15 Abs. 1a GmbHG die Funktion während der laufenden Sperre ausschließt. Die materielle Eignung muss deshalb vor dem formalen Ablauf geklärt sein.

In die Vorprüfung gehören das vollständige Strafurteil, der Rechtskraftnachweis, die Bezeichnung des Delikts, das Strafmaß und die Berechnung der Dreijahresfrist. Fragen zur technischen Anmeldung, zur Vertretung und zur Übergabe sind davon zu trennen. Der Beitrag zum Geschäftsführerwechsel ordnet diese weiteren Wechselthemen ein.

Bestellungssperre und Abberufung auseinanderhalten

Die Disqualifikation nach § 15 Abs. 1a GmbHG beantwortet die Frage, ob eine Person Geschäftsführer sein darf. Eine Abberufung aus wichtigem Grund betrifft dagegen einen anderen gesellschaftsrechtlichen Prüfungsweg. Auch die Geschäftsführerhaftung behandelt eine andere Frage, nämlich mögliche Verantwortlichkeit für konkrete Pflichtverletzungen und Schäden.

Im Gesellschafterstreit müssen diese Ebenen getrennt dokumentiert werden. Wer eine bereits bestellte Person wegen eines Strafurteils prüfen muss, sollte zuerst den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1a GmbHG und die Frist klären. Der bestehende Beitrag zur Abberufung aus wichtigem Grund behandelt die davon getrennte Abberufungsfrage.

Die erste Prüfung mit einer vollständigen Akte vorbereiten

Für die Prüfung sollten Sie den aktuellen Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag und geplanten Bestellungsbeschluss mit den strafrechtlichen Unterlagen verbinden. Hinzu kommen das vollständige Urteil, der Nachweis der Rechtskraft, die genaue Freiheitsstrafe und die Feststellungen zum einschlägigen Delikt. Jede Unterlage braucht einen erkennbaren Bezug zur Frage, ob § 15 Abs. 1a GmbHG noch wirkt.

Bleibt ein Punkt offen, sollte die Gesellschaft die Unsicherheit in der Chronologie sichtbar machen und die Bestellung erst nach der rechtlichen Einordnung weiterverfolgen. Die Eintragung im Firmenbuch, eine interne Zustimmung oder ein bereits vorbereiteter Vertrag ersetzen die Prüfung der gesetzlichen Disqualifikation nicht. So lässt sich die Organfrage von späteren Vertrags- und Haftungsthemen trennen.

Häufige Fragen zur dreijährigen Bestellungssperre

Führt jede strafrechtliche Verurteilung zu einer dreijährigen Sperre?

Nein. § 15 Abs. 1a GmbHG verlangt eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe und zumindest eine der im Gesetz aufgezählten strafbaren Handlungen. Die konkrete Verurteilung muss deshalb anhand des Urteils geprüft werden.

Reichen genau sechs Monate Freiheitsstrafe aus?

Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1a GmbHG muss die Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate betragen. Genau sechs Monate erreichen diese Schwelle nicht. Strafmaß und Urteilstenor sollten dennoch vollständig dokumentiert werden.

Wann beginnt die dreijährige Frist?

Die Rechtsfolge endet drei Jahre nach der Rechtskraft der Verurteilung. Für die Berechnung ist daher das nachgewiesene Rechtskraftdatum maßgeblich, nicht bloß das Datum der Urteilsverkündung.

Darf die Gesellschaft nach Ablauf der drei Jahre automatisch bestellen?

Mit dem Ablauf endet diese konkrete gesetzliche Disqualifikation. Die übrigen gesetzlichen, gesellschaftsvertraglichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Geschäftsführerbestellung bleiben eigenständig zu prüfen.

Erledigt eine Firmenbucheintragung die Bestellungssperre?

Nein. Der Registerstand ersetzt nicht die materielle Prüfung, ob die Person Geschäftsführer sein darf. Die Gesellschaft sollte Urteil, Rechtskraft, Strafmaß und Frist vor dem Bestellungsbeschluss und der Anmeldung nachvollziehbar prüfen.

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