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Interne Zustimmung nach § 21 GmbHG: Gesamtgeschäftsführung und Einzelhandeln

Mehrere Geschäftsführer wollen unterschiedlich handeln: § 21 GmbHG ordnet Gesamtgeschäftsführung, Einzelhandeln und Widerspruch im Innenverhältnis.

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BRANDAUER Rechtsanwälte

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Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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§ 21 GmbHG regelt, wie mehrere Geschäftsführer eine Handlung im Innenverhältnis der GmbH vornehmen. Fehlt im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regel, gilt grundsätzlich die Gesamtgeschäftsführung: Ein Geschäftsführer darf eine zur Geschäftsführung gehörende Handlung allein nicht setzen.

Für eine GmbH mit Einzelgeschäftsführung enthält § 21 GmbHG eine zweite Leitlinie. Widerspricht ein Geschäftsführer der geplanten Handlung eines anderen, muss sie grundsätzlich unterbleiben. Der Gesellschaftsvertrag kann beide gesetzlichen Ausgangspunkte abweichend gestalten. Deshalb stehen Satzungswortlaut, konkrete Handlung und zeitlicher Ablauf am Beginn jeder Prüfung.

Erste Einordnung

Welche interne Zustimmung braucht die Handlung?

Der Check ordnet die gesetzliche Grundregel, eine Einzelgeschäftsführung, einen Widerspruch und eine mögliche Gefahr im Verzug. Entscheidend bleiben der Gesellschaftsvertrag und die konkrete Maßnahme.

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01 Frage 1

Welche Geschäftsführungsregel gilt nach dem Gesellschaftsvertrag?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die gemeinsame Entscheidung vor der Handlung dokumentieren.

Ordnen Sie zuerst die konkrete Geschäftsführungsmaßnahme und die einschlägige Satzungsregel. Bei Gesamtgeschäftsführung sollten die beteiligten Geschäftsführer ihre Zustimmung, den Beschlussinhalt und den Zeitpunkt nachvollziehbar festhalten.

02

Die konkrete Gefahr im Verzug und die Sofortmaßnahme belegen.

Halten Sie fest, welche konkrete Folge ohne sofortiges Handeln droht, weshalb die Abstimmung nicht abgewartet werden konnte und warum die gewählte Maßnahme darauf beschränkt war. Ein bloßer Hinweis auf Eile reicht für diese Prüfung nicht aus.

03

Widerspruch, Satzungsausnahme und Handlung gemeinsam prüfen.

Ordnen Sie den Widerspruch der konkreten Handlung und dem Zeitpunkt zu. Nach § 21 Abs. 2 GmbHG muss die Handlung grundsätzlich unterbleiben, sofern der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall keine andere Regel vorsieht.

04

Einzelgeschäftsführung und sachlichen Umfang der Klausel prüfen.

Lesen Sie die Satzungsklausel im Zusammenhang und ordnen Sie ihr die geplante Handlung zu. Die Berechtigung zum Einzelhandeln ergibt sich aus der konkreten Regelung und darf nicht allein aus der bisherigen Praxis abgeleitet werden.

§ 21 GmbHG: Grundregel der Gesamtgeschäftsführung

Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, darf nach § 21 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich keiner allein eine Handlung der Geschäftsführung vornehmen. Das Gesetz knüpft damit an die gemeinsame Willensbildung der Geschäftsführungsorgane an. Jeder Geschäftsführer muss die geplante Maßnahme kennen und an der internen Entscheidung mitwirken, soweit der Gesellschaftsvertrag keine andere Regel enthält.

Die Regel betrifft Handlungen, die zum Geschäftsführungsbereich gehören. Für die Einordnung ist daher zuerst zu klären, welche konkrete Maßnahme gesetzt werden soll. Ein pauschaler Verweis auf die Geschäftsführungsposition beantwortet noch nicht, ob die Handlung unter § 21 GmbHG fällt. Beschreiben Sie Geschäft, Gegenstand, Zeitpunkt und beabsichtigte Folge in einer kurzen Notiz.

Bei einer geplanten Zahlung, Vertragsentscheidung oder sonstigen Maßnahme sollten die Geschäftsführer die maßgeblichen Unterlagen gemeinsam lesen und das Ergebnis festhalten. Bleibt die Frage offen, ob der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Einzelzuständigkeit vorsieht, ist diese Unsicherheit vor der Handlung aufzulösen.

Gesellschaftsvertrag als Ausgangspunkt der Prüfung

§ 21 Abs. 1 GmbHG lässt eine abweichende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zu. Die Satzung kann daher gemeinsame Geschäftsführung vorsehen, Einzelgeschäftsführung anordnen oder für bestimmte Situationen zusätzliche Regeln enthalten. Entscheidend ist der genaue Wortlaut und sein sachlicher Zusammenhang.

Lesen Sie die Regelung vollständig mit ihren Ergänzungen und Nachträgen. Zu prüfen sind insbesondere die Zahl der Geschäftsführer, die Formulierung der Zuständigkeit, allfällige Zustimmungsvorbehalte und eine Klausel für den Fall eines Widerspruchs. Eine langjährige Übung kann Hinweise geben, ersetzt aber nicht die Auslegung der geltenden Satzung.

Für die konkrete Prüfung sollten Sie die aktuelle Satzung, Nachträge, Bestellungsunterlagen und die Unterlagen zur geplanten Handlung zusammentragen. Die interne Zustimmung bezieht sich auf die Geschäftsführung der Gesellschaft. Der Beitrag zur geordneten Übergabe bei einem Geschäftsführerwechsel behandelt einen anderen Schwerpunkt.

Einzelgeschäftsführung und Widerspruch eines Kollegen

Nach § 21 Abs. 2 GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag jeden Geschäftsführer für sich allein zur Geschäftsführung berufen. Diese Regelung verändert den Ausgangspunkt: Eine einzelne Person darf die Geschäftsführungsmaßnahme grundsätzlich selbst setzen. Der Umfang dieser Befugnis richtet sich nach dem Vertrag.

Erhebt ein anderer Geschäftsführer gegen die Handlung Widerspruch, muss sie nach § 21 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich unterbleiben. Das gilt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag. Der Widerspruch sollte deshalb der konkreten Maßnahme zugeordnet werden. Eine allgemeine Ablehnung jeder Zusammenarbeit und ein sachbezogener Widerspruch haben unterschiedliche Prüfungsfragen.

Sichern Sie die geplante Fassung, den Zeitpunkt des Widerspruchs, seine Übermittlung und die Antwort darauf. Dadurch bleibt erkennbar, welche Handlung betroffen war und ob die Satzung eine abweichende Folge vorsieht. Die Amtsniederlegung des Geschäftsführers ist davon als eigener Vorgang zu trennen.

Gefahr im Verzug als enge Ausnahme einordnen

Bei der gesetzlichen Gesamtgeschäftsführung lässt § 21 Abs. 1 GmbHG eine alleinige Handlung zu, wenn Gefahr im Verzug ist. Die Ausnahme setzt eine konkrete Situation voraus, in der das Abwarten der gemeinsamen Entscheidung eine drohende Folge auslösen könnte. Der Begriff gibt keine allgemeine Freistellung für schnelle oder zweckmäßige Entscheidungen.

Für die Einordnung sind Zeitpunkt, drohende Folge und Handlung miteinander zu verbinden. Fragen Sie, welches Ereignis unmittelbar bevorstand, weshalb eine Verständigung der anderen Geschäftsführer nicht möglich oder nicht rechtzeitig war und wie die Maßnahme auf die Abwendung dieser Gefahr begrenzt wurde. Je weiter die Handlung über das Dringende hinausgeht, desto schwieriger wird die Berufung auf die Ausnahme.

Eine kurze Notfallchronologie schafft Klarheit: Sie hält die Ausgangslage, die verfügbaren Informationen, die erfolglosen Kontaktversuche oder den Zeitdruck und die gesetzte Maßnahme fest. Nach der Sofortmaßnahme sollte die Geschäftsführung die anderen Geschäftsführer rasch informieren und die weitere gemeinsame Entscheidung dokumentieren.

Strittige Handlung anhand von § 21 GmbHG prüfen

Im Streit sollte die Prüfung bei der Handlung selbst beginnen. Erstellen Sie eine präzise Beschreibung mit Vertragspartner, Gegenstand, Wert, Zeitpunkt und gewünschter Rechtsfolge. Danach wird die passende Regel aus dem Gesellschaftsvertrag der gesetzlichen Grundregel des § 21 GmbHG gegenübergestellt.

Bei Gesamtgeschäftsführung ist die gemeinsame Zustimmung zu dokumentieren. Bei Einzelgeschäftsführung wird geprüft, ob ein anderer Geschäftsführer widersprochen hat und welche Satzungsfolge daran geknüpft ist. Für die Ausnahme Gefahr im Verzug braucht es eine konkrete Begründung der fehlenden Aufschiebbarkeit. Diese Prüfungsebenen sollten in getrennten Abschnitten einer Akte stehen.

Für die weitere Beurteilung helfen Gesellschaftsvertrag und Nachträge, die genaue Handlungsbeschreibung, E-Mails oder Protokolle zur Zustimmung, ein allfälliger Widerspruch und eine zeitnahe Chronologie. So lässt sich der interne Entscheidungsvorgang nachvollziehen, ohne angrenzende Rechtsfragen mit der Zustimmung nach § 21 GmbHG zu vermischen. Weitere rechtliche Hinweise erhalten Sie über die BRANDaktuellen Rechtsnews.

Häufige Fragen zu § 21 GmbHG

Müssen mehrere Geschäftsführer immer gemeinsam handeln?

Grundsätzlich ja, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regel enthält. § 21 Abs. 1 GmbHG lässt eine alleinige Handlung außerdem bei Gefahr im Verzug zu.

Was bewirkt ein Widerspruch bei Einzelgeschäftsführung?

Ist jeder Geschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag allein zur Geschäftsführung berufen, muss die Handlung nach § 21 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich unterbleiben, wenn ein anderer Geschäftsführer widerspricht. Der Gesellschaftsvertrag kann eine andere Folge vorsehen.

Reicht eine besonders dringende Entscheidung für Gefahr im Verzug?

Dringlichkeit allein beantwortet die Ausnahme nicht. Es muss eine konkrete Gefahr bestehen, das Abwarten muss unzumutbar sein und die gesetzte Handlung muss auf die Abwendung dieser Gefahr bezogen bleiben.

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