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Schiedsverfahren oder Gericht im Gesellschafterstreit

Wann Schiedsverfahren die bessere Wahl im Gesellschafterstreit ist: Klausel, Beschlussanfechtung, Vollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz.

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BRANDAUER Rechtsanwälte

Konfliktteam für Gesellschafter und Geschäftsführer

Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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Der eine Gesellschafter fordert Einsicht in die Bücher, der andere blockiert einen Beschluss und ein dritter droht mit dem Ausstieg. Bevor eine Klage eingebracht wird, entscheidet der Gesellschaftsvertrag oft schon über den Weg. Steht dort eine wirksame Schiedsklausel, ist das ordentliche Gericht in der Sache verschlossen. Fehlt sie, führt der Streit vor den Handelssenat des zuständigen Landesgerichts.

Zwischen den beiden Wegen liegen echte wirtschaftliche und rechtliche Unterschiede. Vertraulichkeit, Verfahrensdauer, Kostenstruktur, Auswahl der Entscheidungspersonen, Vollstreckbarkeit im Ausland und die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes fallen ganz unterschiedlich aus. Wer eine Klausel gestaltet oder eine bestehende Klausel prüft, sollte diese Unterschiede vor dem ersten Schritt kennen.

Erste Einordnung

Welcher Verfahrensweg passt zu Ihrer Konfliktlage?

Der Check trennt die vertragliche Ausgangslage von der praktischen Verfahrensplanung. Er ersetzt keine Prüfung des konkreten Gesellschaftsvertrags und der bereits gefassten Beschlüsse.

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01 Frage 1

Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Schiedsklausel?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Klausel wirkt, Verfahren nach Schiedsordnung und ZPO planen.

Wählen Sie Schiedsordnung, Anzahl und Bestellung der Schiedsrichter, Verfahrenssprache und Sitz sorgfältig. Klären Sie parallel, ob ein staatliches Gericht für eine einstweilige Verfügung angerufen werden soll und wie die Kostenvorschüsse geordnet werden.

02

Reichweite der Klausel zuerst durch Vertragsauslegung klären.

Ordnen Sie den Anspruch nach Grund, Beteiligten und Rechtsverhältnis. Prüfen Sie den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte der Klausel und mögliche Sonderregeln. Eine falsche Weichenstellung führt später zur Aufhebung des Schiedsspruchs oder zur Zurückweisung der Klage.

03

Neue Schiedsvereinbarung als eigenständigen Vertrag ordentlich gestalten.

Beziehen Sie alle Gesellschafter ein, halten Sie Form und Inhalt nach ZPO ein und regeln Sie Beschlussanfechtungen ausdrücklich. Ohne Zustimmung aller Betroffenen fehlt für Beschlussmängelstreitigkeiten die tragfähige Grundlage.

04

Streit vor dem staatlichen Gericht sachlich und örtlich zuordnen.

Ohne wirksame Schiedsvereinbarung entscheidet in der Regel der Handelssenat des Landesgerichts. Klären Sie Zuständigkeit, Streitgegenstand, allfällige Anfechtungsfristen und die Frage einer einstweiligen Verfügung als eigenen Verfahrensschritt.

Wovon der Verfahrensweg wirklich abhängt

Der Schiedsweg beginnt nicht mit einer Klage. Er beginnt mit einer wirksamen Schiedsvereinbarung. Ohne sie kann kein Schiedsgericht rechtsverbindlich über einen Gesellschafterstreit entscheiden. Umgekehrt wehrt eine wirksame Klausel eine Klage vor dem staatlichen Gericht ab. Der Handelssenat verweist die Sache dann auf Einrede in das Schiedsverfahren, statt selbst zu entscheiden.

Die Frage nach dem richtigen Weg ist deshalb keine reine Präferenzentscheidung. Sie ist eine Auslegungs- und Wirksamkeitsprüfung anhand des Gesellschaftsvertrags, allfälliger Syndikatsverträge und der schriftlichen Kommunikation der Beteiligten. Erst wenn diese Vorfrage geklärt ist, kann strategisch über Beweise, einstweilige Sicherung und Verfahrensziele entschieden werden.

Ein häufig übersehener Punkt betrifft die Rolle des staatlichen Gerichts trotz Schiedsklausel. Es bleibt für einstweilige Verfügungen und für die Aufhebung eines Schiedsspruchs zuständig. Wer die Verfahrenswege sauber trennt, verhindert doppelte Anträge und doppelte Kosten.

Wirksame Schiedsvereinbarung im Gesellschaftsrecht

§ 581 ZPO verlangt eine schriftliche Schiedsvereinbarung oder eine Fassung in anderen Kommunikationsmitteln, die einen Nachweis der Vereinbarung ermöglichen. Für die klassische Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag genügt der Vertrag selbst, sofern er die notariellen Formvorschriften bei der GmbH erfüllt. Bei nachträglichen Vereinbarungen ist die Textform sorgfältig zu dokumentieren.

Die objektive Schiedsfähigkeit richtet sich nach § 582 ZPO. Vermögensrechtliche Ansprüche zwischen Unternehmern sind grundsätzlich schiedsfähig. Für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere für Beschlussmängelstreitigkeiten, verlangt die Rechtsprechung darüber hinaus, dass alle Gesellschafter der Schiedsvereinbarung zustimmen und in einem allfälligen Verfahren zur Beteiligung eingeladen werden können. Ohne diese Rechtsschutzgleichheit trägt die Klausel den Streit über die Wirksamkeit eines Beschlusses nicht.

Wer eine bestehende Klausel prüft, achtet vor allem auf drei Punkte: den erfassten Streitgegenstand, den Anwendungsbereich für neu eintretende Gesellschafter und die Nachwirkung nach Austritt oder Ausschluss. Ist auch nur einer dieser Punkte unklar, entstehen Angriffsflächen, die den Verfahrensweg später blockieren können.

Beschlussanfechtung im Schiedsverfahren

Beschlussmängelstreitigkeiten sind für die Gesellschaft ein besonders sensibler Bereich. Anders als bei einem reinen Zweiparteienstreit betreffen die Wirkungen alle Gesellschafter und die Gesellschaft selbst. Eine tragfähige Schiedsklausel muss deshalb sicherstellen, dass alle Betroffenen von einem eingeleiteten Verfahren erfahren und ihre Rechte im selben Verfahren wahrnehmen können.

Der Gesellschaftsvertrag sollte klarstellen, dass sich die Schiedsklausel auch auf Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen erstreckt. Sinnvoll ist ferner eine Regel über den Streitverkündungsweg, die Bestellung einer einheitlichen Schiedsrichterbank und die Bindungswirkung des Schiedsspruchs gegenüber allen Gesellschaftern. Fehlt diese Absicherung, laufen Beschlussstreitigkeiten weiter vor dem Handelssenat und die Klausel greift nur für schuldrechtliche Nebenansprüche.

In der Praxis ist auch das Zusammenspiel mit Fristen zu beachten. Die Anfechtungsfrist läuft unabhängig davon, ob das Verfahren vor dem staatlichen Gericht oder vor einem Schiedsgericht geführt wird. Der Beitrag zur Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses ordnet die zeitliche Struktur der Anfechtung ein.

Vor- und Nachteile im nüchternen Vergleich

Vertraulichkeit ist der klarste Vorteil des Schiedsverfahrens. Verhandlungen und Schiedsspruch werden nicht öffentlich verhandelt und nicht in einer Kartei einsehbar. Für strategisch sensible Streitigkeiten, für Familiengesellschaften und für Konstellationen mit ausländischen Investoren ist dieser Punkt oft ausschlaggebend.

Verfahrensdauer und Kostenstruktur wirken zweischneidig. Ein gut geführtes Schiedsverfahren entscheidet in einer Instanz und kann schneller sein als ein Prozess vor dem staatlichen Gericht mit möglicher Berufung und Revision. Zugleich fallen Honorare der Schiedsrichter, Verwaltungsgebühren und Kostenvorschüsse an, die die Anfangsschwelle im Vergleich zum Gerichtsverfahren erhöhen. Bei kleineren Streitwerten ist der Kostenvorteil des staatlichen Gerichts oft deutlich.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Personenauswahl. Im Schiedsverfahren können die Parteien die entscheidenden Personen nach fachlicher Erfahrung, Branche und Sprache mitgestalten. Im staatlichen Verfahren wird der Handelssenat nach der Geschäftsverteilung besetzt. Beide Wege haben ihren Sinn, sie bringen aber unterschiedliche Erwartungen an Beweisführung und Verhandlungsführung mit sich.

Einstweiliger Rechtsschutz parallel zum Verfahren

Auch mit einer wirksamen Schiedsklausel bleibt der Weg zum staatlichen Gericht für einstweilige Verfügungen offen. § 585 ZPO stellt ausdrücklich klar, dass eine Schiedsvereinbarung Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz beim staatlichen Gericht nicht ausschließt und dass ein solcher Antrag keinen Verzicht auf die Schiedsvereinbarung bedeutet. Für Sicherungen gegen Vermögensverschiebungen oder gegen die Aushöhlung von Beweisen ist dieser Weg praktisch unverzichtbar.

Zusätzlich erlaubt § 593 ZPO dem Schiedsgericht selbst, einstweilige oder sichernde Maßnahmen anzuordnen. Die Vollstreckung dieser Maßnahmen muss allerdings über das staatliche Gericht bewilligt werden. In der Praxis ergibt sich oft eine sinnvolle Arbeitsteilung: Das Schiedsgericht entscheidet über die Hauptsache und, wo passend, über flankierende Maßnahmen. Das staatliche Gericht sichert den Anspruch dort, wo schnelle Zwangsmaßnahmen gegen Konten, Geschäftsanteile oder Zugriffsrechte gebraucht werden.

Wer eine einstweilige Verfügung gegen Vermögensverschiebungen vorbereitet, plant sie deshalb sinnvollerweise gemeinsam mit der Frage, ob der Hauptanspruch im Schiedsverfahren oder vor dem Landesgericht geführt wird. Nur so lassen sich Antrag, Sicherungsziel und Hauptbegehren aufeinander abstimmen.

Vollstreckbarkeit im Inland und im Ausland

Ein inländischer Schiedsspruch ist nach § 1 Z 16 EO selbst ein Exekutionstitel, sobald er nicht mehr angefochten werden kann. Für die Zwangsvollstreckung genügt der Schiedsspruch samt Nachweis der Zustellung. Ein zusätzlicher Rechtsschutztitel des staatlichen Gerichts ist nicht erforderlich. Damit steht das Schiedsverfahren im Ergebnis dem Urteil des Landesgerichts gleich, sofern die formalen Voraussetzungen eingehalten sind.

Bei ausländischen Schiedssprüchen greift das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, in Österreich in Kraft mit BGBl. Nr. 200/1961. Über 170 Staaten sind Vertragsparteien. Die Anerkennung folgt einem klar geregelten Rahmen und ist nur aus wenigen Gründen zu versagen. Für internationale Konstellationen ist die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs im Ausland regelmäßig deutlich einfacher als die eines staatlichen Urteils.

Der Vollstreckungsvorteil verlangt allerdings, dass die Schiedsvereinbarung, der Ablauf des Verfahrens und der Schiedsspruch die Anforderungen des Übereinkommens erfüllen. Wer bei der Klauselgestaltung Sitz, Sprache und Zustellungsregeln unklar lässt, verliert diesen Vorteil im späteren Vollstreckungsstaat.

Angriff auf den Schiedsspruch im engen Rahmen

Ein Schiedsspruch kann nicht wie ein staatliches Urteil in einer Berufungsinstanz überprüft werden. § 611 ZPO sieht ausschließlich eine Aufhebungsklage vor. Die Klage muss binnen drei Monaten ab Zustellung des Spruchs eingebracht werden. Zuständig ist der Oberste Gerichtshof.

Die Aufhebungsgründe sind eng gefasst. In Betracht kommen unter anderem eine ungültige Schiedsvereinbarung, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, das Überschreiten der Schiedsbefugnisse, eine fehlerhafte Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Unvereinbarkeit des Spruchs mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. Eine inhaltliche Neubewertung durch das staatliche Gericht findet nicht statt.

Diese Enge ist gewollt. Sie sichert das Ergebnis des Schiedsverfahrens und schützt die Parteien vor unnötigen Zusatzrunden. Sie verlangt aber auch, dass Schiedsvereinbarung und Verfahrensführung sorgfältig aufgesetzt werden. Ein handwerklich schwaches Verfahren wird durch die Aufhebungsklage nur in Ausnahmefällen nachträglich saniert.

Empfehlungen für Klauselgestaltung und Verfahrenswahl

Wer eine neue Klausel gestaltet, benennt Schiedsordnung, Sitz, Sprache, Anzahl und Bestellung der Schiedsrichter, Regelungen für Beschlussmängelstreitigkeiten und die Kostenverteilung. Empfehlenswert ist die Anlehnung an eine institutionelle Ordnung, etwa die Wiener Regeln der VIAC. Sie sichern einen strukturierten Ablauf und eine geordnete Ernennung der Schiedsrichter.

Wer eine bestehende Klausel prüft, arbeitet mit Auszug, Vertragswortlaut, Anlagen und Beschlusssammlung. Häufig zeigen sich Reichweitenlücken bei Beschlussmängelstreitigkeiten, offene Fragen zum Beitritt neuer Gesellschafter und fehlende Regeln über die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts für einstweilige Verfügungen. Solche Lücken sollten vor dem ersten Verfahren gemeinsam geschlossen werden.

Vor der eigentlichen Verfahrenswahl lohnt sich eine nüchterne Abwägung. Kleiner Streitwert, klare Rechtsfrage und beschränkte internationale Berührung sprechen häufig für das staatliche Gericht. Höherer Streitwert, Vertraulichkeitsinteresse, komplexe Sachverhalte und internationale Vollstreckung sprechen für das Schiedsverfahren. Der Beitrag zum grenzüberschreitenden Gesellschafterstreit zeigt, wie sich internationale Zuständigkeit und Schiedsklausel im konkreten Fall abstimmen lassen.

Diese Unterlagen sind für die Weichenstellung nötig

Für die Klauselprüfung braucht es den aktuellen Gesellschaftsvertrag samt Nachträgen, den Firmenbuchauszug, allfällige Syndikatsverträge, Bestellungsakte, Geschäftsordnungen und die relevanten Beschlussprotokolle. Für die inhaltliche Prüfung des Streits kommen Korrespondenz, Verträge, Kontobelege, Sitzungsunterlagen und Zeugenlisten hinzu.

Für die Verfahrensplanung sind zusätzlich Angaben zur wirtschaftlichen Bedeutung, zu betroffenen Vertragspartnern und zu bereits gefassten Entscheidungen wichtig. Dazu gehört die Frage, ob die Gesellschaft international tätig ist, ob Anteile im Ausland gehalten werden und ob Vollstreckung im Ausland zu erwarten ist.

Vor der Wahl zwischen Schiedsverfahren und Landesgericht sollte auch der akute Sicherungsbedarf beschrieben werden. Welche Beschlüsse, Zahlungen oder Anteilsübertragungen sind unmittelbar zu befürchten? Auf welche Kontobestände oder Systemzugriffe kommt es besonders an? Diese Informationen entscheiden mit darüber, ob der erste Antrag auf das Hauptverfahren oder auf eine einstweilige Verfügung zielt.

Häufige Fragen zu Schiedsverfahren und Gericht

Ist ein Schiedsspruch in Österreich wirklich sofort vollstreckbar?

Ein nicht mehr anfechtbarer inländischer Schiedsspruch ist nach § 1 Z 16 EO selbst Exekutionstitel. Ein zusätzlicher Rechtsschutztitel des staatlichen Gerichts ist nicht erforderlich. Für die Zwangsvollstreckung genügt der Schiedsspruch mit Zustellnachweis.

Kann ein Schiedsspruch inhaltlich noch einmal überprüft werden?

Nein. § 611 ZPO sieht ausschließlich eine Aufhebungsklage vor. Sie ist binnen drei Monaten beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Die Gründe sind eng gefasst, eine inhaltliche Neubewertung findet nicht statt.

Ist eine einstweilige Verfügung trotz Schiedsklausel möglich?

Ja. § 585 ZPO lässt einstweiligen Rechtsschutz beim staatlichen Gericht ausdrücklich zu. Ergänzend kann das Schiedsgericht nach § 593 ZPO eigene Sicherungsmaßnahmen anordnen, deren Vollstreckung wiederum über das staatliche Gericht bewilligt wird.

Reicht die Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag auch für Beschlussmängelstreitigkeiten?

Nur, wenn alle Gesellschafter der Klausel zugestimmt haben und alle in einem allfälligen Verfahren beteiligt werden können. Der Gesellschaftsvertrag sollte Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen ausdrücklich in die Schiedsklausel aufnehmen und die Bindungswirkung des Spruchs für alle Gesellschafter regeln.

Was passiert mit einem ausländischen Schiedsspruch in Österreich?

Er wird nach dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 anerkannt und vollstreckt. Die Prüfung folgt einem klar geregelten Rahmen. Nur wenige eng umschriebene Gründe erlauben es dem staatlichen Gericht, die Vollstreckung zu versagen.

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