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Stille Gesellschaft im Konkurs des Inhabers: Anspruch des Kapitalgebers

Was der stille Gesellschafter bei der Insolvenz des Inhabers nach § 187 UGB fordern kann und wann eine offene Einlage in die Insolvenzmasse einzuzahlen ist.

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Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

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Wird über das Vermögen des Inhabers eines Unternehmens oder Vermögens das Konkursverfahren eröffnet, hat der stille Gesellschafter eine besondere Rechtsstellung. Nach § 187 UGB kann er seine Forderung aus der Einlage als Insolvenzgläubiger geltend machen, soweit die Einlage den auf ihn entfallenden Verlustanteil übersteigt.

War die Einlage bei Eröffnung des Verfahrens noch nicht vollständig geleistet, kann sich die umgekehrte Pflicht ergeben. Der stille Gesellschafter muss den noch offenen Betrag bis zur Höhe des zur Verlustdeckung erforderlichen Betrags in die Insolvenzmasse einzahlen. Für die Prüfung kommt es daher auf beide Seiten an: auf die verbleibende Forderung und auf eine noch offene Einlage.

Erste Einordnung

Geht es um die Insolvenz des Inhabers einer stillen Gesellschaft?

Der Check ordnet den Anwendungsfall von § 187 UGB und die wichtigsten Unterlagen ein. Er ersetzt keine Prüfung der Vereinbarung und der Abrechnung.

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01 Frage 1

Ist der Vertrag eine stille Gesellschaft und wurde das Verfahren über das Vermögen des Inhabers eröffnet?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Einlage, Verlustanteil und Verfahrenszeitpunkt gemeinsam abrechnen.

Ordnen Sie Gesellschaftsvertrag, Einlagenkonto, Verlustberechnung, Zahlungsbelege und Eröffnungsbeschluss. Erst daraus ergibt sich, ob eine Forderung als Insolvenzgläubiger besteht oder eine offene Einlage einzuzahlen ist.

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Rechtsform und Insolvenzbetroffenheit zuerst klären.

Prüfen Sie zunächst, ob eine stille Gesellschaft vorliegt und wessen Vermögen vom Verfahren betroffen ist. Ein Gesellschafterdarlehen, die Insolvenz einer GmbH oder die Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters folgen anderen Regeln.

Forderung als Insolvenzgläubiger: Nur der Überschuss zählt

§ 187 Abs. 1 UGB knüpft die Forderung an die Einlage und den eigenen Anteil am Verlust. Der stille Gesellschafter kann den Teil seiner Einlageforderung geltend machen, der über diesem Verlustanteil liegt. Der Verlustanteil wird daher vor der Anspruchshöhe berücksichtigt.

Für die Berechnung muss feststehen, welche Einlage vereinbart wurde, welche Zahlungen tatsächlich geleistet wurden und welcher Verlust dem stillen Gesellschafter nach der Vereinbarung zugeordnet ist. Eine bloße Bezeichnung als Kapital oder Gewinnbeteiligung beantwortet diese Fragen noch nicht.

Der Anspruch richtet sich auf eine Beteiligung am Insolvenzverfahren des Inhabers. Ob und in welcher Form die Forderung dort anzumelden und nachzuweisen ist, hängt von den Verfahrensunterlagen und dem konkreten Verfahrensstand ab. Die Forderungshöhe darf deshalb nicht ohne Abrechnung aus dem ursprünglichen Einlagebetrag übernommen werden.

Noch offene Einlage: Einzahlung bis zur Verlustdeckung

§ 187 Abs. 2 UGB regelt den Fall, dass die Einlage bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht zur Gänze geleistet war. Dann hat der stille Gesellschafter den offenen Betrag bis zu jener Höhe in die Insolvenzmasse einzuzahlen, die zur Deckung seines Verlustanteils erforderlich ist.

Diese Pflicht ist auf den gesetzlich beschriebenen Deckungsbetrag begrenzt. Sie bedeutet keine pauschale Pflicht, die gesamte vereinbarte Einlage unabhängig vom Verlust nochmals einzuzahlen. Erforderlich ist eine Abrechnung, die offene Einlage, Verlustanteil und bereits erbrachte Leistungen miteinander verbindet.

Für die Einordnung ist der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung entscheidend. Zahlungen vor und nach diesem Zeitpunkt müssen anhand von Kontoauszügen, Quittungen und der Buchhaltung getrennt nachvollzogen werden. Eine spätere Zahlung darf nicht ohne Prüfung einem anderen Rechtsgrund zugeordnet werden.

Verlustanteil und Einlage mit Unterlagen nachvollziehbar machen

Für eine belastbare Prüfung gehören der Vertrag über die stille Gesellschaft, Nachträge, Einlagenvereinbarung, Einlagenkonto und die Abrechnung der Geschäftsergebnisse zusammen. Daraus muss erkennbar sein, wie die Beteiligung am Verlust berechnet wurde und welche Beträge bereits geflossen sind.

Zusätzlich sind der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens, die Mitteilungen des Insolvenzverwalters, die Jahres- oder Zwischenabrechnungen und die Zahlungsbelege zu sichern. Entscheidend ist eine zeitliche Ordnung: Vertragsschluss, vereinbarte Einlage, einzelne Zahlungen, Entstehung des Verlustes und Verfahrenseröffnung.

Unklare Buchungen können den Betrag in beide Richtungen verändern. Eine Zahlung kann eine Einlage, eine Rückzahlung, eine Gewinnentnahme oder ein Darlehen betreffen. Die Bezeichnung im Verwendungszweck ist ein Hinweis, ersetzt aber die Prüfung der Vereinbarung und der tatsächlichen Abwicklung.

Insolvenz des Inhabers von anderen Krisenfällen trennen

§ 187 UGB setzt voraus, dass das Verfahren über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens oder Vermögens eröffnet wurde. Das ist eine andere Ausgangslage als die Insolvenz der GmbH selbst. Bei der GmbH-Insolvenz stehen Gesellschaftsvermögen, Organe und Gesellschafterrechte im Mittelpunkt. Eine eigene Einordnung zur Insolvenz der GmbH behandelt diese Konstellation.

Auch die Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters ist nicht der Fall des § 187 UGB. Dort geht es um Geschäftsanteil, Insolvenzmasse und die Legitimation gegenüber der GmbH. Der bestehende Beitrag zur Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters hat deshalb einen anderen Prüfungsgegenstand.

Ein Gesellschafterdarlehen ist ebenfalls von der stillen Einlage zu unterscheiden. Rückzahlung, Rang und Rückersatz eines Darlehens folgen einer anderen Anspruchsgrundlage. Dazu gehört die gesonderte Prüfung von Gesellschafterdarlehen in der GmbH-Krise.

Anspruch, Rückzahlung und Beendigung nicht vermischen

Der Anspruch nach § 187 UGB betrifft die Einlageforderung im Konkurs des Inhabers. Eine frühere Rückzahlung der Einlage ist ein eigener Sachverhalt. Ob eine solche Zahlung angefochten oder rückabgewickelt werden kann, richtet sich nach den dafür einschlägigen Regeln und wird durch die bloße Berufung auf § 187 UGB nicht beantwortet.

Auch die Beendigung einer stillen Gesellschaft führt zu einer anderen Prüfungsfrage. Kündigung, Tod eines Beteiligten, Abrechnung und Rückzahlung können den Anspruchsgrund und den maßgeblichen Zeitpunkt verändern. Sie sind daher von der Verfahrenseröffnung über den Inhaber und der Berechnung nach § 187 UGB getrennt zu dokumentieren.

Für den konkreten Fall sollte zuerst die aktuelle Rechtsposition feststehen: Besteht eine Einlageforderung, ist eine Einlage noch offen oder geht es um eine frühere Zahlung beziehungsweise die Beendigung? Erst danach lässt sich die passende Anspruchsgrundlage auswählen.

Welche Prüfung der Kapitalgeber vorbereiten sollte

Der Kapitalgeber sollte den Gesellschaftsvertrag mit allen Nachträgen, die Einlagenvereinbarung, die Kontoauszüge und die Abrechnungen der stillen Gesellschaft in einer Chronologie zusammenstellen. Der Eröffnungsbeschluss muss zeitlich zu den Einzahlungen und zur Verlustberechnung eingeordnet werden.

Danach ist eine übersichtliche Rechnung zu erstellen. Sie sollte die vereinbarte Einlage, die geleisteten Beträge, den auf den stillen Gesellschafter entfallenden Verlust und den daraus folgenden offenen oder überschießenden Betrag getrennt ausweisen. So wird sichtbar, ob eine Forderung als Insolvenzgläubiger oder eine Einzahlung in die Insolvenzmasse zu prüfen ist.

Bei widersprüchlichen Konten, fehlenden Abrechnungen oder einer nahen Handlung im Insolvenzverfahren sollte die Unterlagenprüfung rasch rechtlich begleitet werden. Neue rechtliche Informationen erhalten Sie über die BRANDaktuellen Rechtsnews.

Häufige Fragen zum stillen Gesellschafter im Konkurs

Kann der stille Gesellschafter bei Insolvenz des Inhabers eine Forderung anmelden?

Nach § 187 Abs. 1 UGB kann er den Teil seiner Einlageforderung als Insolvenzgläubiger geltend machen, der den auf ihn entfallenden Verlustanteil übersteigt. Dafür müssen Einlage und Verlustanteil nachvollziehbar feststehen.

Muss eine noch offene Einlage in die Insolvenzmasse eingezahlt werden?

Wenn die Einlage bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht vollständig geleistet war, ist sie nach § 187 Abs. 2 UGB bis zu dem Betrag einzuzahlen, der zur Deckung des eigenen Verlustanteils erforderlich ist.

Ist § 187 UGB auch bei der Insolvenz einer GmbH anwendbar?

Das hängt davon ab, wessen Vermögen betroffen ist und ob tatsächlich eine stille Gesellschaft vorliegt. Die Insolvenz der GmbH, die Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters und ein Gesellschafterdarlehen sind eigenständige Ausgangslagen.

Welche Unterlagen sind für die Berechnung wichtig?

Wichtig sind insbesondere Gesellschaftsvertrag, Einlagenvereinbarung, Einlagenkonto, Zahlungsbelege, Verlustabrechnung und Eröffnungsbeschluss. Die Dokumente sollten nach Zeitpunkten geordnet und aufeinander abgestimmt werden.

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