Aktuell

Zweigliedrige OG: Ausschließungsklage gegen den einzigen Mitunternehmer

Bei einer zweigliedrigen OG kann § 140 UGB die Ausschließung des einzigen Mitunternehmers statt der Auflösung ermöglichen. Entscheidend sind wichtiger Grund und Klagezeitpunkt.

Ihr Team im Gesellschafterstreit

BRANDAUER Rechtsanwälte

Konfliktteam für Gesellschafter und Geschäftsführer

Gesellschafterstreit verlangt Gesellschaftsrecht, Prozessstrategie und wirtschaftliches Verständnis aus einer Hand. Mag. Bernhard Brandauer verantwortet die anwaltliche Beratung; je nach Konflikt arbeiten weitere spezialisierte Juristinnen und Juristen der Kanzlei an Sicherung, Beweisführung, Verhandlung und gerichtlicher Durchsetzung mit.

Team kontaktieren

In einer zweigliedrigen Offenen Gesellschaft kann der verbleibende Gesellschafter die Auflösung vermeiden, wenn der wichtige Grund in der Person des anderen Gesellschafters liegt. § 140 UGB eröffnet dafür die Ausschließungsklage. Nach der Ausschließung darf nur ein Gesellschafter verbleiben.

Der Weg setzt eine genaue Prüfung voraus. Entscheidend sind der konkrete wichtige Grund nach § 133 UGB, die Klage aller übrigen Gesellschafter, das Ziel der Fortführung und die Vermögenslage am Tag der Klage. Ein bloßer persönlicher Konflikt oder eine unklare Abrechnung reicht dafür nicht.

Erste Einordnung

Welcher Weg passt zur zweigliedrigen OG?

Der Check ordnet ein, ob die Ausschließung des einzigen Mitunternehmers als Alternative zur Auflösung geprüft werden kann. Maßgeblich bleiben der persönliche wichtige Grund, die Beweislage und das gewünschte Verfahrensziel.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Was soll mit dem Verfahren erreicht werden?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ausschließung statt Auflösung mit vollständiger Beweiskette und Klagezeitpunkt prüfen.

Ordnen Sie Gesellschaftsvertrag, Pflichtverletzung, konkrete Folgen und den gewünschten Fortführungsplan in einer Klagechronologie. Prüfen Sie anschließend, wie die Vermögenslage am Tag der Klage festgestellt und die Ausschließung statt der Auflösung beantragt wird.

02

Fehlende Belege zu Pflicht, Folgen und Klagezeitpunkt vor dem gerichtlichen Antrag ergänzen.

Erstellen Sie zuerst eine datierte Übersicht der Pflicht, des beanstandeten Verhaltens und der Folgen für die OG. Ergänzen Sie Vertrag, Nachrichten, Buchhaltung und weitere Unterlagen, bevor Sie die Ausschließungsklage mit einem bestimmten Klagezeitpunkt und einer Fortführungsperspektive begründen.

03

Persönlichen wichtigen Grund und mögliche Alternativen zur Ausschließung rechtlich klären.

Trennen Sie den persönlichen Vorwurf von einer allgemeinen Pattsituation oder einem wirtschaftlich schwierigen Geschäftsjahr. Prüfen Sie, welche wesentliche Pflicht betroffen sein soll, welche Folgen eingetreten sind und ob eine andere Lösung als § 140 UGB näherliegt.

04

Auflösungsklage, Ausschließung und einvernehmlichen Exit anhand des eigentlichen Ziels vergleichen.

Halten Sie fest, ob der Betrieb erhalten werden soll oder ob eine geordnete Beendigung im Vordergrund steht. § 140 UGB ist auf die Ausschließung statt Auflösung ausgerichtet. Für ein anderes Ziel brauchen Sie eine eigene Prüfung von Klageweg, Vertrag und Abrechnung.

§ 140 UGB schützt die zweigliedrige OG vor Auflösung

§ 140 Abs 1 UGB knüpft die Ausschließung an einen Umstand in der Person eines Gesellschafters, der nach § 133 UGB jedem der übrigen Gesellschafter das Recht auf Auflösung geben würde. Statt die Gesellschaft aufzulösen, kann das Gericht den betroffenen Gesellschafter auf Klage aller übrigen Gesellschafter ausschließen. In einer zweigliedrigen OG ist der verbleibende Gesellschafter der einzige Kläger, weil es keinen weiteren Gesellschafter gibt.

Der Gesetzeswortlaut stellt ausdrücklich klar, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleiben darf. Die Zweierstruktur verschließt den Weg daher nicht. Sie macht die Zielentscheidung besonders wichtig: Der Kläger muss erklären können, warum die Fortführung der OG mit ihm als allein verbleibendem Gesellschafter die passende Folge ist und wie der Betrieb organisatorisch weiterlaufen soll.

Eine Ausschließung tritt nicht allein durch die Erklärung des verbleibenden Partners ein. Erforderlich ist ein gerichtliches Verfahren mit einem schlüssigen Klagebegehren. Die Themenseite zur Ausschließungsklage und das Ausschluss-Assessment helfen bei der ersten Ordnung der möglichen Wege.

§ 133 UGB grenzt den wichtigen Grund ein

§ 133 Abs 1 UGB nennt den wichtigen Grund als Voraussetzung für eine gerichtliche Auflösung der OG. § 133 Abs 2 UGB nennt als Beispiel die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag durch einen anderen Gesellschafter. Ein wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

Für § 140 UGB wird dieser Maßstab übernommen, weil die Ausschließung an denselben Auflösungsgrund anknüpft. Die Klage muss deshalb die betroffene wesentliche Pflicht, das Verhalten oder die eingetretene Unmöglichkeit und die Auswirkungen auf die Zusammenarbeit konkret darstellen. Eine bloße Enttäuschung über Geschäftsentscheidungen oder ein allgemeiner Wunsch nach einer Trennung beschreibt den gesetzlichen Anknüpfungspunkt noch nicht.

Die Pflicht kann aus dem Gesellschaftsvertrag und seinen Nachträgen hervorgehen. Ergänzend sind Beschlüsse, schriftliche Weisungen, Abrechnungen und die Kommunikation zwischen den Gesellschaftern zu prüfen. Aus den Unterlagen muss sich eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Pflicht, Verhalten und der Unzumutbarkeit der gemeinsamen Fortführung ergeben.

Klage aller übrigen Gesellschafter in der Zweier-OG

§ 140 Abs 1 UGB verlangt eine Klage aller übrigen Gesellschafter. Bei einer zweigliedrigen OG erfüllt der verbleibende Gesellschafter diese Voraussetzung allein. Die Klageberechtigung folgt daraus, dass er der einzige von der beanstandeten Pflichtverletzung nicht betroffene Gesellschafter ist. Der ausgeschlossene Gesellschafter kann die eigene Ausschließung nicht als weiterer Kläger verlangen.

Im Verfahren sollte die Gesellschaftsstruktur klar belegt werden. Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag und allfällige Nachträge zeigen, wer Gesellschafter ist und welche Rolle die Beteiligten bei Geschäftsführung und Vertretung haben. Eine spätere Änderung der Gesellschafterstellung kann die Prozesslage beeinflussen und muss in der Chronologie berücksichtigt werden.

Das Klagebegehren braucht ein bestimmtes Ziel. Die Ausschließung soll an die Stelle der Auflösung treten. Wer zugleich einzelne Beschlüsse, Zahlungsansprüche, Unterlassung oder eine Abrechnung verfolgt, sollte diese Begehren sauber von der Ausschließung trennen. Dadurch bleibt erkennbar, welche Tatsachen den wichtigen Grund tragen und welche Unterlagen zu einem anderen Anspruch gehören.

Ausschließung und Auflösung im Antrag vergleichen

Die Ausschließung nach § 140 UGB erhält die Gesellschaft als Rechtsträgerin. Der verbleibende Gesellschafter kann den Betrieb weiterführen, wenn die tatsächlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür bestehen. Die Auflösung nach § 133 UGB führt dagegen in die Beendigung und Liquidation der Gesellschaft. Beide Wege beruhen auf einem wichtigen Grund, verfolgen aber ein anderes Ziel.

Für die Wahl sind laufende Verträge, Bankbeziehungen, Personal, Kunden, offene Projekte und die Tragfähigkeit der Fortführung zu erfassen. Die Fortführung darf nicht nur behauptet werden. Ein plausibler Plan zeigt, wer künftig handelt, wie notwendige Erklärungen abgegeben werden und wie die Verpflichtungen der OG erfüllt werden.

Bei einer GmbH gelten andere gesetzliche Strukturen. Die Auflösungsklage in der GmbH ist daher kein unmittelbares Vorbild für eine zweigliedrige OG. Die Rechtsform und die konkrete Anspruchsgrundlage müssen bereits im ersten Schriftsatz richtig bezeichnet werden.

Bewertungsstichtag ist der Tag der Ausschließungsklage

§ 140 Abs 2 UGB legt für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft oder dem allein verbleibenden Gesellschafter und dem ausgeschlossenen Gesellschafter die Vermögenslage im Zeitpunkt der Erhebung der Ausschließungsklage fest. Dieser gesetzliche Anknüpfungspunkt ist vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und von späteren Entwicklungen der OG zu unterscheiden.

Die Unterlagen zur Vermögenslage sollten deshalb rund um die Einbringung der Klage gesichert werden. Dazu gehören aktuelle Buchhaltung, offene Forderungen und Verbindlichkeiten, Bankstände, Anlagevermögen, laufende Projekte und erkennbare Risiken. Die Unterlagen sollen den damaligen Stand abbilden und spätere Veränderungen als solche ausweisen.

Der Stichtag beantwortet eine Bewertungsfrage. Er entscheidet nicht allein, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder ob die Ausschließung dem Ziel der Fortführung entspricht. Diese Prüfungsschritte bleiben eigenständig. Für die Abfindungs- und Bewertungsfragen bei einer GmbH bestehen andere Regeln, die im Beitrag zur Abfindung nach Ausschluss aus der GmbH erläutert werden.

Beweise für Grund, Kausalität und Fortführung ordnen

Eine tragfähige Ausschließungsklage verbindet vier Fragen: Welche Pflicht bestand, welches Verhalten wird dem anderen Gesellschafter zugerechnet, welche Folgen hatte es für die Zusammenarbeit und warum soll die OG mit dem Kläger fortgeführt werden? Jede Frage braucht eigene Belege. Der Gesellschaftsvertrag belegt die Pflicht, während Protokolle, Nachrichten, Buchhaltungsunterlagen und Zeugenaussagen den Verlauf und die Folgen stützen können.

Die Beweismappe sollte chronologisch aufgebaut sein. Für jeden Vorfall gehören Datum, Beteiligte, Handlung, betroffene Pflicht und konkrete Folge in eine Übersicht. Widersprüchliche Angaben sind kenntlich zu machen. Eine spätere Bewertung darf die Tatsachenbasis nicht ersetzen und eine wirtschaftlich schlechte Entwicklung beweist für sich allein keine persönliche Pflichtverletzung.

Für die ersten Sicherungsschritte eignet sich die Checkliste zur ersten Sicherung. Geht es um fehlende Unterlagen oder digitale Nachweise, hilft die Beweissicherungs-Checkliste. Beide Materialien ersetzen die rechtliche Prüfung des konkreten Klageziels nicht.

GmbH-Ausschluss und Anteilsabtretung getrennt prüfen

Die gesetzliche Ausschließung einer Person aus einer zweigliedrigen OG nach § 140 UGB ist von einem Ausschlussmechanismus der GmbH zu unterscheiden. Bei der GmbH können Gesellschaftsvertrag, Gesellschafter-Ausschlussgesetz und besondere Übertragungsregeln maßgeblich sein. Eine Mehrheit kann diese Modelle nicht ohne Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen austauschen.

Auch eine einvernehmliche Anteilsabtretung verfolgt einen anderen Weg. Sie setzt eine Vereinbarung über Übertragung, Gegenleistung, Form und Abwicklung voraus. Die Ausschließungsklage ist dagegen ein gerichtlicher Weg, der bei einem wichtigen Grund an die Stelle der Auflösung treten soll. Der Wille des betroffenen Gesellschafters wird bei einer Klage nicht durch eine freiwillige Vereinbarung ersetzt.

Bei der Vorbereitung muss daher zuerst die Rechtsform feststehen. Danach sind Gesellschaftsvertrag, Beteiligungsstand, Vertretung, Klageziel und Bewertungsunterlagen zu ordnen. Die Lexikon-Erklärung zur Ausschlussklage bietet eine kurze begriffliche Orientierung.

Was der verbleibende OG-Gesellschafter vorbereiten sollte

Am Beginn steht eine vollständige Akte mit Gesellschaftsvertrag, Firmenbuchauszug, Vollmachten, Beschlüssen, Buchhaltung und der Kommunikation zum Konflikt. Daraus entsteht eine Chronologie, die den wichtigen Grund und seine Folgen erkennbar macht. Parallel sollte der verbleibende Gesellschafter den Fortführungsplan und die voraussichtliche Auseinandersetzung vorbereiten.

Vor der Klage sind vier Entscheidungen zu dokumentieren: Ausschließung statt Auflösung, konkreter wichtiger Grund, Klagezeitpunkt und Umgang mit der Vermögenslage. Offene Tatsachen gehören in eine eigene Liste. So lässt sich erkennen, welche Nachweise noch fehlen und welche Aussagen im Verfahren vorsichtig formuliert werden müssen.

Die rechtliche Prüfung sollte die Ausschließungsklage nicht isoliert betrachten. Auflösung, vertragliche Lösungen, Abrechnung und Sicherungsmaßnahmen können unterschiedliche Voraussetzungen haben. Eine klare Zuordnung verhindert, dass der Klageantrag einen Anspruch verfolgt, den die Begründung nicht trägt.

Häufige Fragen zur Ausschließungsklage in der OG

Kann der einzige verbleibende Gesellschafter einer zweigliedrigen OG klagen?

Ja. § 140 Abs 1 UGB verlangt die Klage aller übrigen Gesellschafter. Bei zwei Gesellschaftern ist der verbleibende Gesellschafter der einzige übrige Gesellschafter. Der Gesetzeswortlaut schließt ausdrücklich nicht aus, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

Was gilt bei der OG als wichtiger Grund für die Ausschließung?

§ 140 UGB knüpft an einen Grund an, der nach § 133 UGB zur Auflösung berechtigen würde. § 133 Abs 2 UGB nennt insbesondere die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder die Unmöglichkeit ihrer Erfüllung. Der konkrete Sachverhalt muss diese Voraussetzungen tragen.

Wird der Mitgesellschafter durch eine Erklärung automatisch ausgeschlossen?

Nein. Die Ausschließung nach § 140 UGB wird vom Gericht aufgrund einer Klage ausgesprochen. Die Klage muss den wichtigen Grund, das Ziel der Ausschließung statt Auflösung und die maßgeblichen Tatsachen nachvollziehbar darlegen.

Welcher Zeitpunkt gilt für die Vermögensbewertung der OG?

Für die Auseinandersetzung ist nach § 140 Abs 2 UGB die Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Ausschließungsklage erhoben wird. Dieser Zeitpunkt ist von der späteren Gerichtsentscheidung und späteren Geschäftsentwicklungen zu trennen.

Ist die Ausschließungsklage dasselbe wie eine Anteilsabtretung?

Nein. Die Anteilsabtretung beruht auf einer Vereinbarung über Übertragung, Gegenleistung und Form. Die Ausschließungsklage ist ein gerichtlicher Weg nach § 140 UGB, der bei einem wichtigen Grund an die Auflösung der OG treten kann.

Erstgespräch vereinbaren (180 €)

Gesellschafterstreit sichern, anfechten und durchsetzen. Portal für aktive Konflikte in der GmbH mit Sicherung, Anfechtung, Ausschluss und einstweiliger Verfügung.

Kontakt