Wortlaut und Kenntnisstand bestimmen die Generalbereinigung
Bei der Auslegung ist nach § 914 ABGB nicht am einzelnen Wort zu haften. Maßgeblich sind die Absicht der Parteien und das Verständnis, das der redliche Verkehr dem gesamten Vertrag gibt. Deshalb gehören Präambel, Definitionen, Anlagen, bekannte Streitpunkte, Gegenleistung und Vorbehalte in die Prüfung.
Eine Klausel über sämtliche bekannten und unbekannten Ansprüche kann weiter reichen als eine Regelung, die nur die im Verfahren genannten Zahlungen und Verträge erfasst. Das bedeutet aber nicht, dass jede unbekannte Pflichtverletzung automatisch erledigt ist. Es muss erkennbar sein, dass die Parteien gerade dieses Risiko vertraglich verteilen wollten und dass die Klausel vom richtigen Anspruchsinhaber abgegeben wurde.
§ 915 ABGB kann bei undeutlichen Erklärungen eine Auslegung zum Nachteil desjenigen verlangen, der sich der unklaren Äußerung bedient hat. Im Streit genügt es daher nicht, die weiteste denkbare Bedeutung aus einem einzelnen Satz abzuleiten. Der Vertrag muss als Ganzes gelesen werden.
Praktisch hilfreich ist eine Vergleichsmatrix. Sie enthält Anspruch, Anspruchsinhaber, betroffene Person, Zeitraum, bekannte Unterlagen, vereinbarte Gegenleistung, Vorbehalt und gewünschte Rechtsfolge. So wird sichtbar, ob ein späterer Fund bereits Gegenstand der Verhandlungen war oder außerhalb des erkennbaren Regelungsbereichs liegt.